Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1796/07

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht dem Kläger Prozesszinsen auch hinsichtlich der in der Zeit nach November 2005 entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen zugesprochen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Beklagte trägt insoweit die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 53.998,31 EUR festgesetzt.


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