Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1108/09
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. Juli 2009 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
4Die zu Recht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 64 VwVG NRW gestützte Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- Euro ist im vorgegebenen Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden.
5Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Bei dem zu vollstreckenden Werbeverbot vom 5. Februar 2009 handelt es sich um einen mit Zwangsmitteln durchsetzbaren Verwaltungsakt gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW. Ein Rechtsmittel gegen die Untersagungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung, so dass sie sofort vollstreckbar ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 GlüStV). Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Beschwerde, der vorgenannte Verwaltungsakt sei unwirksam, ist unberechtigt. Der Senat hat er bereits mit Beschluss vom 3. November 2009 – 13 B 715/09 –, juris, entschieden, dass insoweit keine Bedenken bestehen. Daran hält er fest, so dass wegen der Einzelheiten der Begründung auf den vorgenannten Beschluss verwiesen werden kann. Ebenso vollstreckbar ist die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,- Euro (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 AG VwGO NRW) in der Ordnungsverfügung vom 18. März 2009.
6Die Antragstellerin ist der Untersagungsverfügung nicht innerhalb der in der Ordnungsverfügung vom 18. März gesetzten Frist (22. März 2009) nachgekommen. Sie hat zwar offenbar die Werbung für die Internetseite ..... sowie die Online-Tombola "TOMBO24" von der Internetseite .....entfernt. Ab dem 8. Juli 2009 hat sie nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin indessen Werbung für die Domain www.fulltiltpoker.com ins Netz gestellt, die auch in Nordrhein-Westfalen abrufbar war. Hiermit hat die Antragstellerin – was sie nicht in Abrede stellt – Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag beworben.
7Die Zwangsgeldfestsetzung ist nicht ermessensfehlerhaft. Richtig ist zwar, dass auch die Festsetzung eines Zwangsgeldes im Ermessen der Behörde steht, wie sich aus § 55 Abs. 1 VwVG NRW ("Der Verwaltungsakt ... kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden ...") ergibt. Richtig ist aber auch, dass die Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die zugrunde liegende Ordnungsverfügung den Regelfall darstellt. Dies kommt bereits hinreichend deutlich im Wortlaut von § 64 Satz 1 VwVG NRW zum Ausdruck ("... so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest") und gilt auch und insbesondere im Bereich der Durchsetzung von Verboten nach dem Glücksspielstaatsvertrag, dessen Vorgaben nur durch die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsmittels effektiv durchgesetzt werden können. Daraus wiederum folgt, dass es zur Rechtfertigung einer Zwangsgeldfestsetzung regelmäßig keiner – das Selbstverständliche darstellenden – Begründung der Ermessensentscheidung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW bedarf, sofern nicht ausnahmsweise Anlass zu einer abweichenden Entscheidung besteht.
8Vgl. OVG S.-A., Beschluss vom 8. Februar 2006 – 2 M 211/05 –, juris, m. w. N.; Engelhardt/App, VwVG/VwZG, 8. Auf. 2008, § 6 Rn 17; zum intendierten Ermessen beim Widerruf von Subventionsbescheiden siehe auch BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 – 3 C 22.96 –, BVerwGE 105, 55 = NJW 1998, 2233 = DVBl. 1998, 145, m. w. N.
9Von einem solchen Ausnahmefall ist hier nicht auszugehen. Der Einwand der Antragstellerin, eine atypische Konstellation sei darin zu erblicken, dass die Untersagungsverfügung ein bundesweites Werbeverbot vorgebe, trifft nicht zu. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 3. November 2009 – 13 B 715/09 –, a. a. O., dargelegt, dass und warum sich die Untersagungsverfügung nur auf die Glücksspielwerbung in Nordrhein-Westfalen bezieht. Vor diesem Hintergrund musste der Antragstellerin bewusst sein, dass jeder Fall von unzulässiger Glücksspielwerbung in Nordrhein-Westfalen die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes nach sich ziehen würde. Zu der von der Beschwerde begehrten Reduzierung des festgesetzten Betrags bestand und besteht demnach kein Anlass. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung liegen ebenfalls nicht vor.
10Soweit der Schriftsatz der Antragstellerin vom 24. September 2009 neues Vorbringen enthält, hat der Senat, der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 VwGO nur die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegten Gründe prüft, hierüber nicht mehr zu befinden.
11Rechtmäßig ist schließlich die auf die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW gestützte Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 80.000,- Euro. Dazu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche dargetan. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu ergänzenden Ausführungen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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- VwGO § 154 1x
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