Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 B 1616/09

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 6710/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. September 2009 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 10.000, Euro festgesetzt.


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