Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1639/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 2009 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen den Anforderungen des § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten ist. Der Antragsteller ist mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen worden, dass das Vertretungserfordernis bereits für die Einlegung der Beschwerde gilt.
3Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller das notwendige Rechtsschutzinteresse für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Rechtsschutzinteresse ist zu verneinen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nicht zu einer Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen kann.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 − 5 B 76/09 − und vom 13. April 2005 − 5 B 540/05 − m. w. N.
5Dies ist hier der Fall, weil das gegen den Antragsteller ausgesprochene Rückkehrverbot auf den 16. November 2009 befristet war und die angegriffene Ordnungsverfügung vom 7. November 2009 auch nicht Grundlage einer ausstehenden Vollstreckungsmaßnahme ist. Für eine nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Verfügung ist im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens kein Raum.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2009 − 5 B 76/09 − und 16. Dezember 2008 − 5 B 1753/08 −.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 67 1x
- 5 B 76/09 2x (nicht zugeordnet)
- 5 B 540/05 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 1753/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)