Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1303/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berichterstatter kann gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO anstelle des Senats entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben.
3Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
4Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht im Hinblick auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich ist. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist nicht erkennbar, dass er aus den Verhältnissen in seinem Heimatland in einer Weise entwurzelt ist, dass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann. Der Antragsteller hat die ersten 22 Jahre seines Lebens in Serbien bzw. im Kosovo verbracht, wo er seine gesamte Sozialisation erfahren und die Schule besucht hat. Es spricht alles dafür, dass er trotz seines annähernd zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mit den Lebensbedingungen in seiner Heimat noch so vertraut ist, dass eine Integration in die dortigen Verhältnisse für ihn als alleinstehenden jungen Mann nicht mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden wäre.
5Mit dem neuen Vorbringen im Beschwerdeverfahren, seine Abschiebung sei wegen bestehender Reiseunfähigkeit unmöglich, kann der Antragsteller schon aus prozessualen Gründen nicht durchdringen. Das Vorbringen kann nicht berücksichtigt werden, weil es sich auf einen neuen Streitgegenstand bezieht; denn das Beschwerdeverfahren dient ausschließlich der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. November 2009 18 B 836/09 und vom 25. Juli 2002 18 B 1136/02 , NVwZ-RR 2003, 7.
7Gegenstand des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sind Abschiebungshindernisse aufgrund des langjährigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet. Nur hierüber haben der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht entschieden. Beruft sich der Antragsteller in einer solchen Konstellation im Beschwerdeverfahren auf einen anderen, mit dem bisherigen Vorbringen nicht in Zusammenhang stehenden Sachverhaltskomplex – hier eine psychische Erkrankung –, so wird dieser nicht Streitgegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO.
8Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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