Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 471/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever-fahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 zu Recht verneint.
3Der Antragsteller führt zutreffend aus, dass für die Auslegung dieses Diskriminierungsverbots auf die Rechtsprechung zu den parallelen Vorschriften in Art. 40 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko und Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Tunesien zurückgegriffen werden kann. Hieraus lässt sich für den Antragsteller jedoch kein Aufenthaltsrecht entnehmen.
4Nach den vom Europäischen Gerichtshof zu Art. 40 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko entwickelten Grundsätzen kann aus dem Diskriminierungsverbot nur in Ausnahmefällen ein Recht auf Aufenthalt hergeleitet werden, und zwar dann, wenn der Aufnahmemitgliedstaat dem Wanderarbeitnehmer in bezug auf die Ausübung einer Beschäftigung weitergehende Rechte als in bezug auf den Aufenthalt verliehen hat. Dies wäre der Fall, wenn die Geltungsdauer der dem Betroffenen gewährte Aufenthaltserlaubnis kürzer als die der Arbeitserlaubnis wäre und der Mitgliedstaat vor Ablauf der Arbeitserlaubnis eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hätte, ohne dies mit Gründen des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates rechtfertigen zu können. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach nationalem Recht und ist mithin von den nationalen Gerichten zu beurteilen.
5EuGH, Urteil vom 2. März 1999 C-416/96 (El-Yassini), InfAuslR 1999,2189.
6An diesen Grundsätzen hat der Europäische Gerichtshof in seinen neueren, das Europa-Mittelmeer-Abkommen/Tunesien,
7EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 C-97/05 (Gatoussi), InfAuslR 2007, 89,
8und den ARB 1/80 betreffenden,
9EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 C-4/05 (Güzeli), InfAuslR 2007, 1,
10Entscheidungen festgehalten.
11Zu diesem Verständnis der Urteile des EuGH vgl. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2007 18 B 722/07 , InfAuslR 2007, 331.
12Ein weiteres Verständnis der Diskriminierungsverbote im Sinne eines allgemeinen Rechts auf Aufenthalt lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache L. ,
13Beschluss vom 25. Juli 2008 C-152/08 , www.curia.europa.eu,
14entnehmen. Dieser Beschluss betraf einen Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörte, und präzisiert die Rechte, die ein derart berechtigter Wanderarbeitnehmer aus dem Diskriminierungsverbot herleiten kann. Zu den Voraussetzungen, unter denen sich unmittelbar aus dem Diskriminierungsverbot ein Aufenthaltsrecht ergeben kann, verhält er sich nicht. Insbesondere lassen sich ihm keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Europäische Gerichtshof an den dargelegten Grundsätzen nicht festhält.
15Nach diesen Grundsätzen begründet Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 für den Antragsteller kein Aufenthaltsrecht. Nach ständiger Rechtsprechung vermittelt nach deutschem nationalen Recht eine unbefristete Arbeitsgenehmigung – wie sie dem Antragsteller im August 2004 nach altem Recht erteilt wurde – wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit.
16BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2003 1 C 18.02 , BVerwGE 118, 249, OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2007 18 B 722/07 , InfAuslR 2007, 331.
17Die vom Antragsteller zitierten anderslautenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Aachen 8 K 1272/07 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts 4 Bf 232/07 – sind vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 8. Dezember 2009 – 1C 14.08 und 1 C 16.08 – aufgehoben worden.
18Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 2, § 53 Abs. 2 GKG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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