Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 887/10

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts I. vom 21. April 2010 (12 K 1883/10 VG Gel-senkirchen) wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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