Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1249/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 16.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses.
3Zur Begründung der Beschwerde wird allein geltend gemacht, die Entlassungsverfügung vom 27. Mai 2010 sei formell rechtswidrig. Es fehle sowohl an der ordnungsgemäßen Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als auch an der des Personalrats, weil diese jeweils über die beabsichtigte Entlassung unzureichend unterrichtet worden seien.
4Dieses Vorbringen kann der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Argumentation des Verwaltungsgerichts verfehlt wird. Auf die aufgeworfene Frage, welche Anforderungen an die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten und des Personalrats zu stellen sind, kommt es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht an, weil - wie das Gericht ausgeführt hat - es Sache der Gleichstellungsbeauftragten bzw. des Personalrats gewesen wäre, einen etwa vorliegenden Mangel geltend zu machen; das ist jedoch nicht geschehen. Diese Erwägung greift die Beschwerde nicht an.
5Sie ist im Übrigen auch zutreffend. Selbst wenn die Unterrichtung im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens bei der Entlassung unzureichend gewesen sein sollte, kann sich die Antragstellerin hierauf nicht mit Erfolg berufen, weil der Personalrat und die Gleichbeauftragte dies nicht beanstandet haben.
6Grundsätzlich kann sich der einzelne Beschäftigte auf das Vorliegen von für den Personalrat erkennbaren, aber von ihm nicht beanstandeten Mängeln bei der Einleitung des Mitbestimmungs- bzw. des hier gemäß §§ 74 Abs. 3, 69 LPVG durchzuführenden Mitwirkungsverfahrens nicht berufen. Wie das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren dient auch das Mitwirkungsverfahren nicht in erster Linie den Individualinteressen eines Beschäftigten. Vielmehr sind vornehmlich das Wohl aller Beschäftigten und die Verhältnisse in der Dienststelle als Ganzes die Richtschnur des personalvertretungsrechtlichen Handelns. Der Personalrat hat als Repräsentant aller Bediensteten durch die Wahrnehmung der ihm eingeräumten Befugnisse die Beteiligung der Bediensteten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und insoweit die Interessen der Bediensteten in der Dienststelle zu vertreten. Unterlässt es der Personalrat, Einwendungen im Hinblick auf die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens zu erheben, so verliert er sein Rügerecht und kann den Mangel im weiteren Verlauf des Mitwirkungsverfahrens nicht mehr beanstanden. Ein möglicher Mangel wird damit auch im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Beamten unbeachtlich.
7Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 1989 - 2 C 22.87 -, BVerwGE 82, 356, vom 6. April 1989 - 2 C 26.88 -, Buchholz 250 § 78 BPersVG Nr. 13, und vom 23. Februar 1989 - 2 C 8.88 -, BVerwGE 81, 288; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 6 A 2009/88 -; Lechtermann in Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, § 66 Rn. 59 f.; auch BAG, Urteil vom 31. März 1983 - 2 AZR 384/81 -, BAGE 44, 37.
8Letztere Erwägungen gelten gleichermaßen für die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 17 ff. LGG). Die Antragstellerin kann sich demnach auch nicht darauf berufen, die Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragte sei unzureichend, wenn diese - wie hier - dies nicht beanstandet, sondern erklärt hat, es bestünden keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entlassung.
9Der Verweis der Beschwerde auf die Entscheidungen des BAG vom 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - (BAGE 76, 234), vom 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 - (AP Nr. 18 zu § 72 LPVG NW) und vom 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - (BAGE 100, 311), gibt für den Streitfall nichts her. In den Fallgestaltungen, die der erst- und der letztgenannten Entscheidung zugrunde liegen, war keine bzw. keine rechtzeitige Zustimmung des Personalrats gegeben, in der dem Urteil vom 8. Juli 1998 - 7 AZR 308/97 - zugrunde liegenden Fallgestaltung hatte der Personalrat einer anderen Maßnahme zugestimmt als der streitbefangenen. So liegt es hier nicht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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