Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 1795/10
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.250,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,
3"der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur Rechtskraft des vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen geführten Verfahrens 15 K 150/10 den Antragsteller zu 2.) an den Sitzungen des Stadtrates der Stadt E. teilnehmen zu lassen, längstens bis zur Rechtskraft der gegen die Wiederholung der Kommunalwahlen in E. gerichteten Klageverfahren,"
4zu Recht abgelehnt. Auch nach den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, vom Senat allein zu prüfenden Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) kann dem Antrag nicht stattgegeben werden.
5Die begehrte einstweilige Anordnung konnte nicht erlassen werden. Ein einstweiliger Rechtsschutz, der – wie hier – die Rechtsfolge der Wahlprüfungsentscheidung vorwegnehmen möchte, ist grundsätzlich nicht möglich, weil insoweit kein Anordnungsanspruch besteht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. August 1975 – III B 544/75 –, OVGE 31, 178 ff.; Schneider, in: Kallerhoff u. a., Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, Köln 2008, S. 330 f.
7Die vorläufige Vorwegnahme des Ergebnisses der bestandkräftigen Wahlprüfungsentscheidung ist nur im Wege der §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG möglich. Diese ist in der Hand einer qualifizierten Mehrheit des Rates (mit Kontrolle durch das Verwaltungsgericht auf Antrag des betroffenen Vertreters oder der Aufsichtsbehörde) oder des Verwaltungsgerichts auf Antrag einer qualifizierten Minderheit des Rates gegeben.
8Schneider, a. a. O.
9Die durch die Natur der Wahl gerechtfertigte Sonderregelung des Wahlprüfungsverfahrens im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlgesetz schließt den Rechtsbehelf des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Fällen der vorliegenden Art ohne Verstoß gegen die Verfassung und die bundesrechtlichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung aus. Namentlich war der Landesgesetzgeber weder durch Art. 19 Abs. 4 GG noch durch § 123 VwGO daran gehindert, im Wahlprüfungsverfahren keine einstweilige Anordnung zuzulassen, da im Wahlprüfungsverfahren nicht subjektive Rechte verfolgt, sondern Mängel des Wahlverfahrens geltend gemacht werden. Die Antragsteller verkennen, dass das Wahlprüfungsverfahren ausschließlich dazu bestimmt ist, im öffentlichen Interesse die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung zu gewährleisten.
10Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. September 1952 – 1 BvC 5/52 –, BVerfGE 1, 430, 433, vom 17. Januar 1973 – 2 BvC 5/70, BVerfGE 34, 201, 203, vom 2. April 1974 – 2 BvP 1 und 2 /71, BVerfGE 37, 84, 89, sowie vom 15. Januar 2009 – 2 BvC 4/04 –, BVerfGE 122, 304 ff.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 20. August 1975 – III B 544/75 –, OVGE 31, 178 ff.
11Ein Anspruch auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lässt sich deswegen auch aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten. Diese Vorschrift eröffnet den Rechtsweg nämlich nur demjenigen, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt ist, setzt also ebenso wie § 123 Abs. 1 VwGO das Bestehen eines subjektiven Rechts voraus; gegen eine angebliche bloße Verletzung von Rechtssätzen, die den Einzelnen nur im Wege einer Reflexwirkung begünstigen, gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtsschutz. Die Einhaltung derartiger Vorschriften kann der Einzelne vielmehr gerichtlich nur dann durchsetzen, wenn und soweit der Gesetzgeber ihn aus Gründen des Allgemeininteresses dazu ermächtigt.
12OVG NRW, Beschluss vom 20. August 1975 – III B 544/75 –, OVGE 31, 178, 181 f.
13Entscheidungen und Maßnahmen, die sich – wie hier – unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können aus diesem Grund nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden.
14Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. August 1998 – 2 BvQ 28/98 –, BayVBl. 1999, 46.
15Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 15 K 150/10 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- III B 544/75 3x (nicht zugeordnet)
- §§ 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 KWahlG 2x (nicht zugeordnet)
- Grundgesetz Artikel 19 3x
- VwGO § 123 2x
- 1 BvC 5/52 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 1, 430, 433 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvC 5/70 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 34, 201, 203 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 37, 84, 89 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvC 4/04 1x (nicht zugeordnet)
- BVerfGE 122, 304 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvQ 28/98 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)