Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2768/10
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 56.584,90 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Mit ihren Aus-führungen vermag die Beklagte nicht die entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, der Erstattungsanspruch richte sich im vorliegenden Verfahren nach § 104 SGB X, obwohl der Kläger die rechtzeitige Weiterleitung des Antrags des Leistungsberechtigten, wie sie § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX vorsehe, versäumt habe.
4Wenn die Beklagte der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenhält,
5- dass mangels fristgerechter Weiterleitung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX
unwiderruflich die Zuständigkeit des Klägers begründet worden sei,
7- nach der Begründung des Gesetzesentwurfes § 14 SGB IX dem Bedürfnis Rechnung tragen solle, im Interesse behinderter Menschen oder von Be-hinderung bedrohter Menschen durch eine rasche Klärung von Zuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Systems des Rechts der Teilhabe behinderter Menschen entgegenzuwirken, und
- Ziel der Vorschrift sei, durch ein auf Beschleunigung gerichtetes Zuständig-keitsklärungsverfahren die möglichst schnelle Leistungserbringung zu sichern,
verkennt die Beklagte, dass mit § 14 SGB IX nur im Außenverhältnis – also zwischen behinderten Menschen und Rehabilitationsträger - die Leistungspflicht rasch festgestellt werden soll, während im Innenverhältnis zwischen den als zuständig in Betracht kommenden Rehabilitationsträgern untereinander die Erstattungsregeln der §§ 102 ff. SGB X ungeachtet der Zuständigkeitsverteilung nach § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX weiter gelten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung im Sozialrecht.
9Vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R –, BSGE 98, 267; Urteil vom 28. November 2007 – B 11a AL 29/06 R –, FEVS 59, 492; Urteil vom 17. Februar 2010 – B 1 KR 23/09 R –, BSGE 105, 271; Urteil vom 2. November 2010 – B 1 KR 9/10 R –, USK 2010 – 89, Juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2009 – L 1 KR 100/08 –, juris.
10Es ist weder ersichtlich noch von der Beklagten belegt, dass in Rechtsprechung und Fachliteratur andere Auffassungen vertreten werden. Die Frage, ob durch die Weiter-leitung des Leistungsantrags nach Ablauf der Frist die Zuständigkeit eines zweiten Rehabilitationsträgers begründet werden kann, stellt sich danach für das Innenverhältnis nicht.
11Ebenso wenig ergibt sich Abweichendes aus § 14 Abs. 4 SGB IX. Auch diese Vorschrift lässt die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. SGB X grundsätzlich unberührt. Die Vorschrift verdrängt sie nur teilweise und begründet für bestimmte Konstellation-en im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 und 2 SGB IX originär eine nachrangige Zu-ständigkeit.
12Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2009 – L 1 KR 100/08 –, Juris, m. H. a: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R –, a.a.O. und Urteil vom 28. November 2007 – B 11a AL 29/06
13R –, a.a.O.
14Der Sonderfall des § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX, nach dem ein – auch nachrangig – nicht zuständiger Rehabilitationsträger, der eine Leistung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 erbracht hat, vom Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem zuständigen Rehabilitationsträgers ausgeschlossen ist, liegt hier von vornherein nicht vor. Keine Erstattung kann ein Träger nach dieser Vorschrift – nicht anders als unmittelbar im Rahmen der Regelungen der §§ 102 bis 105 SGB X – beanspruchen, wenn er seine Zuständigkeit verneint und geleistet hat, obwohl ein anderer Rehabilitationsträger nach dem Ergebnis seiner Prüfung zuständig ist.
15Vgl. BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06
16R –, a.a.O., m.w.N.; siehe auch die Fundstellen unter Ziffer 39 bei: Luik, in: JurisPK–SGB IX, § 14 SGB IX Kapitel B. III. 7. d. Rdnr. 106.
17Von einer Unzuständigkeit des Klägers, wie sie § 105 SGB X voraussetzt, kann vorliegend aber nicht die Rede sein. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X knüpft an eine materielle Leistungsunzuständigkeit an, die allein durch den – vom Verwaltungsgericht zu Recht auf § 10 Abs. 4 SGB VIII gestützten – Nachrang der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII gegenüber der Hilfe für einen jungen Volljährigen in Gestalt von Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35 a SGB VIII nicht begründet wird.
18Vgl. für den umgekehrten Fall des Nachrangs der Jugendhilfe: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2010 – 4 LB 22/09 –, FEVS 62, 230 m. H. a.: BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 5 C 15.05 –, BVerwGE 125, 95.
19Schon vor diesem Hintergrund verbietet sich auch die sinngemäße Annahme der Beklagten, der Kläger habe dadurch, dass er das Weiterleitungsgebot nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX missachtet, die Hilfeplanung veranlasst und Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB XII erbracht habe, zielgerichtet in ihre Zuständigkeit als eine fremde eingegriffen mit der Folge des Ausschlusses von jeglicher Erstattung.
20Vgl. zu dieser Rechtsfolge: BSG, Urteil vom 26. Juni 2007 – B 1 KR 34/06 R –, a.a.O.; Urteil vom 28. Nov-ember 2007 – B 11 a AL 29/06 R –, a.a.O.; LSG Ber-lin-Brandenburg, Urteil vom 20. Februar 2009 – L 1 KR 100/08 –, Juris; weitere Nachweise bei: Luik, in: Juris PK-SGB IX, a.a.O., unter der Fußnote 40.
21Der Kläger hat hier gerade nicht seine Zuständigkeit verneint, sondern ist von seiner (nachrangigen) Zuständigkeit als Sozialhilfeträger ausgegangen. Der Antrag des Kreises X. vom 15. September 2004 wie auch der diesem beigefügte Antrag der Hilfesuchenden vom 2. September 2004, auf die dann der Bewilligungsbescheid des Klägers vom 29. April 2005 Bezug nimmt, waren erkennbar auf die Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG (ab 1. Januar 2005: §§ 53 ff. SGB XII) ge-richtet. Dabei hat sich der Kläger allerdings im Innenverhältnis zum Beklagten aus Vertrauensgesichtspunkten bis zum Ende des Jahres 2004 bzw. einer – der Recht-sprechung Rechnung tragenden – Überarbeitung an die von den Landesjugend-ämtern Westfalen-Lippe und Rheinland verfasste "Arbeitshilfe zum einheitlichen Umgang mit § 35 a SGB VIII", nach der bei Erstmaßnahmen ab dem 18. Lebensjahr bis auf Weiteres der überörtliche Sozialhilfeträger die Kosten übernimmt, gebunden gefühlt.
22Vgl. zur Vertrauenswirkung der Arbeitsanweisungen: OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2007 – 12 A 4948/05 -.
23Der Senat vermag aufgrund dieses nachvollziehbaren Verhaltens auch für die Zeit, in der die Arbeitsanweisungen nicht mehr banden, keinen zielgerichteten Eingriff in fremde Zuständigkeiten erkennen.
24Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden kann. Besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten liegen nicht schon dann vor, wenn ein Beteiligter Vorschriften und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung missdeutet und rechtliche Strukturen verkennt.
25Letztendlich kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass die Beklagte es schon an der Ausformulierung hinreichend konkreter Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich für ein Berufungsverfahren stellen würden, fehlen lässt, indem sie in einem komplexen Gedankengebäude bloße Thesen, ungesicherte Annahmen und Rechtsansichten mit aneinander gereihten Fragestellungen kombiniert, so dass dem Adressaten eine Art umfassendes Rechtsgutachten zu dem Verhältnis der §§ 102 ff. SGB VIII und § 14 SGB IX abverlangt wird, kann die Frage der Anwendbarkeit des § 104 SGB X neben § 14 SGB IX im vorliegenden Fall als durch die höchstrichterliche Rechtsprechung als ausreichend geklärt angesehen werden. Die Frage eines bewussten Eingriffs in eine fremde Zuständigkeit stellt sich im vorliegenden Verfahren schon tatbestandlich nicht.
26Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
28Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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