Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 395/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers ¬wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2011 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2010 wird in Bezug auf den Heranziehungstermin am 27. November 2011 wiederhergestellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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