Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 743/11

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängigen Klage der Antragstellerin (6 K 1047/11) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Januar 2011 wird hinsichtlich der  Nutzungsuntersagung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.


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