Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 555/11
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 50.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren vorgetragenen Gründen ergeben sich die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht.
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es reicht hingegen nicht aus, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2010 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 26. März 2010 i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG dienstunfähig gewesen. Auch eine begrenzte Dienstfähigkeit i.S.v. § 27 Abs. 1 BeamtStG habe nicht bestanden. Da im März 2010 aufgrund des Gesundheitszustandes des Klägers jedwede anderweitige Verwendung i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG ausgeschlossen gewesen sei, sei das beklagte Land nicht verpflichtet gewesen, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen.
6Das Zulassungsvorbringen bietet keine schlüssigen Argumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts wecken könnten. Der Kläger stellt nicht in Frage, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung nicht anderweitig verwendbar war. Er wendet vielmehr ein, dass er in diesem Zeitpunkt anderweitig verwendbar gewesen wäre, wenn das beklagte Land zuvor "auf die Vorschläge der behandelnden Mediziner eingegangen wäre und nicht kontraproduktiv dagegen gearbeitet hätte". Dieser Einwand geht jedoch ins Leere. Nicht ein fingierter Gesundheitszustand, sondern das im entscheidungserheblichen Zeitpunkt tatsächlich gegebene Krankheitsbild ist relevant für die Frage, ob und inwieweit der Dienstherr verpflichtet ist, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit zu suchen. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Umstände für dieses Krankheitsbild ursächlich waren.
7Die Berücksichtigung von Härten, die etwa unter den vom Kläger angesprochenen versorgungsrechtlichen Aspekten gegeben sein könnten, wäre dem beklagten Land allenfalls dann möglich gewesen, wenn das materielle Recht ihm einen Entscheidungsspielraum eröffnet hätte. Dies ist unter Zugrundelegung der durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichts indes nicht der Fall.
8Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Hiervon wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Das ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt - wie ausgeführt - keine durchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils dar.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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