Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 545/12
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom heutigen Tag wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
3Auch die Beschwerdebegründung macht nicht geltend, dass durch das Zeigen der in Rede stehenden Karikaturen des dänischen Karikaturisten X. im Rahmen der Versammlung der Antragstellerin die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden. Der Antragsgegner benennt weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte, die die von ihm zu Grunde gelegte "aktualisierte Gefährdungsbewertung" u. a. durch das Bundesministerium des Innern in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ausfüllen.
4Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, juris, Rn. 18 f.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
6Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
7Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 146 1x
- 1 BvQ 24/00 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x