Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 853/12

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2012 teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 4956/12 (VG Düsseldorf) gegen Nr. 2. und 3. der Verfügung des Polizeipräsidiums E. vom 9. Juli 2012 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller ab sofort bis zum 6. August 2012 (Ende der angemeldeten Versammlung) auch folgende Kundgebungsmittel verwenden darf:

– (insgesamt) ein Zelt mit einer Größe von höchstens 9 m2; dieses kann an einer einvernehmlich festge¬legten Stelle des K.-Platzes aufgestellt werden.

– zwei Betten mit jeweils einer Matratze und einem Schlafsack oder einer vergleichbaren Zudecke.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Unter Abänderung der erstinstanzlichen Kostenent-scheidung trägt der Antragsgegner die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu zwei Dritteln, der Antragsteller zu einem Drittel. Die Kosten des zwei¬t-instanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner zu drei Vierteln und der Antragsteller zu einem Viertel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


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