Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 464/12.A
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.
3Die Berufung ist weder gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wegen einer Abweichung (1.) noch nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (2.) zuzulassen.
41. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte.
5Die Darlegung einer solchen Abweichung setzt voraus, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 – 1 B 271.06 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 3.
7Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von den von der Beklagten genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – und vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – ab. Denn es ist in dem Urteil kein tragender Rechtssatz aufgestellt, der von einem in diesen höchstrichterlichen Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz abweicht.
8Die Beklagte bemängelt, das Verwaltungsgericht habe es bei der Annahme eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Kandahar, der eine solche Gefahrendichte aufweise, dass praktisch jeder dortige Angehörige der Zivilbevölkerung allein aufgrund seiner Anwesenheit einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), unterlassen, die Zahl der Opfer in Verhältnis zu setzen zu der Bevölkerungszahl. Damit benennt die Beklagte aber keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz, sondern wendet sich gegen die Einzelfallanwendung seitens des erstinstanzlichen Gerichts,
9vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 – 10 B 2.12 –, http://www.bverwg.de/entscheidungen/ entscheidung.php?ent=080312B10B2.12.0, Rn. 2 f.
10Darüber hinaus sei angemerkt, dass sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – (anders als späteren höchstrichterlichen Entscheidungen) ein abstrakter Rechtssatz, dass zur Feststellung eines von individuellen Umständen unabhängigen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG die Zahl der Opfer in Relation zu setzen ist zu der Bevölkerungszahl, nicht entnehmen lässt. In dieser Entscheidung ist vielmehr im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 in dem Verfahren Rs. C-465/07 (Elgafaji) Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/83/EG zur Frage der individuellen Gefahr weitgehend entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 – ausgelegt habe. Dass die Feststellung einer individuellen Verdichtung der Gefahr eine Relationsberechnung erfordert, ist dem Urteil vom 14. Juli 2009 – 10 C 9.08 – nicht zu entnehmen. Ebenso wenig folgt dies aus dem dort in Bezug genommenen Urteil vom 24. Juni 2008 – 10 C 43.07 –. In diesem hatte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr dargelegt, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine individuelle Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchstabe c) der Richtlinie 2004/38/EG vorliegt, eine gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage sei, die abschließend der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften klären müsse (Rn. 34). Soweit das Bundesverwaltungsgericht zudem geäußert hat, für die Feststellung der Gefahrendichte „können ... ähnliche Kriterien“ wie bei dem Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung gelten (Rn. 35), begründet dies keinen abstrakten Rechtssatz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dergestalt, dass zwingend eine Berechnung der Relation zwischen der Opferzahl und der Bevölkerungszahl zu erfolgen hat. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht dort ausgeführt, solch ähnliche Kriterien könnten nur gelten, sofern nicht Besonderheiten des subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG entgegenstehen.
112. Die Darlegung der Grundsatzbedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird. Zudem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2013 – 13 A 2090/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 31, und vom 7. Februar 2013 – 13 A 2871/12.A –, www.nrwe.de, Rn. 4 f.
13Diese Anforderungen erfüllt nicht die Frage der Beklagten, „ob durch die bloße Anwesenheit in der Provinz Kandahar die höchstpersönlichen Rechtsgüter einer dort aufhältigen Person wegen eines vor Ort herrschenden bewaffneten Konflikts auf Grund der besonderen hieraus resultierenden Gefahrendichte derart gefährdet sind, dass für diese Person die Notwendigkeit subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gegeben ist“.
14Zwar steht dem nicht entgegen, dass diese Frage im Kern auf Tatsachenfest-stellungen als Prognosegrundlage zielt,
15vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2012 – 10 B 36.12 –, juris, Rn. 3 f.,
16eine Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG darüber hinausgehend aber eine wertende Gesamtbetrachtung erfordert,
17vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, AuAS 2012, 64 = juris, Rn. 23.
18Es kann auch offen bleiben, ob die Beklagte hinreichend konkret dargelegt hat, dass diese Frage für eine Vielzahl weiterer Verfahren von Bedeutung ist.
19Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG), aus welchen Gründen die aufgeworfene Frage in Abweichung von dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts zu beantworten sein sollte. Der die Berufungszu-lassung beantragende Beteiligte hat die Gründe, aus denen – nach seiner Sicht – die Berufung zuzulassen ist, in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu erläutern.
20Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 2010 – 11 A 2342/07.A –, www.nrwe. de, Rn. 10 bis 12 und vom 3. August 2000 – 1 A 5909/08.A –, juris, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Juli 2012 – 8 LA 132/12 –, NVwZ-RR 2012, 777 = juris, Rn. 3.
21In tatsächlicher Hinsicht räumt die Beklagte ein, dass zu den Opferzahlen in der Provinz Kandahar (leicht) divergierende Angaben verschiedener seriöser Aus-kunftsstellen vorliegen. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte als über militärische und zivile Beschäftigte in Afghanistan verfügende Rechtsmittelführerin, deren Bünd-nispartner in der Provinz Kandahar militärisch und nachrichtendienstlich tätig sind, nicht genauere Angaben zur Zahl der getöteten bzw. verletzten Zivilisten darzulegen hätte.
22Jedenfalls ist nach Ansicht der Beklagten festzuhalten, dass sich die Zahl der Todesopfer jeweils im „unteren vierstelligen Bereich“ befinde. Setze man diese Zahl in Relation zur Einwohnerzahl von 1,07 Millionen Menschen in der Provinz Kandahar, ergebe sich eine statistische Gefahr, bei einem Anschlag getötet zu werden, von „erheblich unterhalb von 5 Promille“. Eine andere Bewertung ergebe sich auch nicht, wenn man ausschließlich oder kumulativ zur Zahl der Todesopfer auf durch Anschläge Verletzte abstelle. Insoweit belässt es die Beklagte bei folgender, nicht näher begründeter rechtlicher Wertung: „Bei Inansatzbringung eines statistisch realistischen Wertes von ca. drei- bis viermal so viel Verletzten wie Toten verändert sich der vorzitierte Wert von weniger als 5 Promille allenfalls unerheblich nach oben.“
23Die Beklagte hat es unterlassen, diese rechtliche Wertung, dass auch die (nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – zweifelsfrei gebotene) Berücksichtigung der Zahl der Verletzten zu keinem anderen Ergebnis führe, näher zu erläutern bzw. zu begründen.
24Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil bei Addition der von der Beklagten für die Provinz Kandahar in Ansatz gebrachten Zahlen der anschlagsbedingten Toten und Verletzten des Jahres 2010 diese Summe einen Anteil von ca. 2 % der dortigen Bevölkerung erreicht. Dieser Wert liegt etwa um das Fünfzehnfache über dem von dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – als noch zu gering erachteten Risiko von 1:800 pro Jahr.
25Angesichts dessen reichte der Verweis der Beklagten auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Februar 2011 – 13a B 10.30394 –, in dem eine Wahrscheinlichkeit von nur 0,015% als zu gering bewertet worden ist, ersichtlich nicht aus, um in rechtlicher Hinsicht zu erläutern, warum die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern sein soll.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
27Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.