Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1969/12
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag ist unbegründet.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
4Die Berufung ist schon deshalb nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zuzulassen, weil sich die Entscheidung ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aus anderen als den in der Entscheidung genannten Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Der Klägerin ist zu dieser Vorgehensweise rechtliches Gehör gewährt worden.
5Das Sachbescheidungsinteresse der Klägerin für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Grundrissänderungen von zwei Spielhallen und Erweiterung des Spiehallenbetriebes von je neun auf elf Geldspielgeräte fehlt. Sie wäre aus Rechtsgründen gehindert, von der begehrten Baugenehmigung Gebrauch zu machen und kann daher mit der vorliegenden Klage ihre Rechtsstellung nicht verbessern. Einer Ausnutzung der Baugenehmigung steht § 16 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW in Verbindung mit §§ 24 f. GlüStV entgegen. Danach ist die Erteilung einer Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle, die – wie hier – in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen (Verbot der Mehrfachkonzessionen).
6Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2013 – 10 A 2611/11 – und vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –.
7Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
8Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Rechtmittelführers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin hat – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
11Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 3x
- § 16 Abs. 2 und 3 AG GlüStV NRW 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 24 f. GlüStV 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2611/11 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2596/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x