Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 106/12
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beschluss des Senats vom heutigen Tage
– 1 A 106/12 – wird dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Beschlusstenors, soweit er sich auf die Verfahrenskosten bezieht, wie folgt gefasst wird:
„Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.“
1
Gründe
2Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegt der genannte Zulassungsgrund auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor.
3Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f. = NRWE,Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Gegenstand des Rechtsstreits ist die vom Kläger erstrebte Aufhebung bzw. Abänderung einer dienstlichen Beurteilung (hier: Anlassbeurteilung). Solche Beurteilungen sind anerkanntermaßen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Das Verwaltungsgericht hat im Fall des Klägers keine Beurteilungsmängel feststellen können, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Was dem der Kläger im Berufungszulassungsverfahren entgegensetzt, vermag die vom ihm erstrebte stattgebende Zulassungsentscheidung nicht zu rechtfertigen.
7Der Kläger macht gegen das Urteil im Kern geltend, die streitige dienstliche Beurteilung beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt, weil in ihr wesentliche Teile des Beurteilungszeitraums nicht abgebildet seien. Die nach den Beurteilungsbestimmungen zuständige Berichterstatterin (LRDir"in X. ) sei für fast neun Monate dieses Zeitraums nicht seine unmittelbare Vorgesetzte gewesen und hätte insoweit seine dienstlichen Leistungen aus eigener Kenntnis nicht beurteilen können. Auch der Abteilungsleiter als weiterer Vorgesetzter habe diese Beurteilungslücke nicht geschlossen. Denn dieser habe mit dem (auf dem Beurteilungsformular angebrachten) Vermerk "Einverstanden" unter dem Aspekt der Maßstabswahrung allein den von der Berichterstatterin vorgelegten Entwurf bestätigt, nicht aber betreffend den angesprochenen weiteren Teil des Beurteilungszeitraums (zugleich) eine eigene Leistungseinschätzung abgegeben. Hierzu sei der Abteilungsleiter wegen fehlender dienstlicher Berührungspunkte mit dem Kläger auch gar nicht in der Lage gewesen.
8Dieses Vorbringen vermag die zugehörige tragende Begründung des angefochtenen Urteils nicht im Sinne der Anforderungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend zu entkräften. So kommt es zunächst auf den Umstand, dass die im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung zuständige Berichterstatterin, deren Entwurf für den Beurteiler Bestandteil des hier zur Anwendung gelangten Beurteilungssystems ist, bezogen auf einen Teil des Beurteilungszeitraums (1. September 2008 bis zum 24. Mai 2009) keine eigenen Erkenntnisse über den Kläger gehabt hat (siehe Punkt a) der Antragsbegründung), für sich genommen nicht an. Zwar haben Feststellungen zur Leistung des Beurteilten " sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelfeststellungen " grundsätzlich die innerhalb des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Beamten zu erfassen.
9Vgl. etwa das Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, juris, Rn. 46 = NRWE, m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 A 7/11 -, juris, Rn. 9 = NRWE.
10Dazu ist für den vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass der in das Beurteilungsverfahren einbezogene Berichterstatter als Ersteller eines (bloßen) Entwurfs im Verhältnis zu dem letztlich verantwortlich handelnden und namentlich das Gesamturteil selbst festlegenden Beurteiler (vgl. Nr. 13 Abs. 6 der im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beurteilungsbestimmungen im Geschäftsbereich des BMVg " BeurtBest ") lediglich eine " wenn auch formal eigenständig ausgestaltete " vorbereitende und unterstützende Funktion ausübt. Ferner hat man sich zu vergegenwärtigen, dass aussagekräftige Erkenntnisquellen für eine dienstliche Beurteilung nicht notwendig (vollständig) auf eigenen persönlichen Eindrücken des Beurteilers bzw. hier entsprechend auch eines in das Beurteilungsverfahren einbezogenen Berichterstatters beruhen müssen. Diese Personen können (und ggf. müssen) sich insbesondere dann, wenn sie sich nicht aus eigener Anschauung ein hinreichendes Bild von den Leistungen eines Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum machen können, die erforderlichen Erkenntnisse vielmehr auch auf andere Weise verschaffen, insbesondere durch die Befragung sonstiger geeigneter Personen, welche die Dienstausübung des zu Beurteilenden (ggf. nur den in Rede stehenden Teilzeitraum betreffend) aus eigener Anschauung kennen. Hierdurch darf allerdings nicht die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die dienstliche Beurteilung verschoben werden.
11Vgl. den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 A 7/11 -, juris, Rn. 9 ff. = NRWE, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
12Schließlich ist vor allem auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht davon ausgegangen, dass dem Inhalt der streitigen Beurteilung, was den Beitrag des unmittelbaren Vorgesetzten und Berichterstatters in dem Beurteilungsverfahren des Klägers betrifft, nur die Einschätzung von LRDir"in X. zugrunde liegt. So heißt es auf Seite 7 des amtl. Urteilsabdrucks: Der Beurteiler habe sich auf die umfangreichen, schriftlichen Bewertungen in der angefochtenen Beurteilung stützen können, die die Berichterstatterin und der weitere Vorgesetzte abgegeben hätten. Die Berichterstatterin und der weitere Vorgesetzte seien im ganz wesentlichen Zeitraum der Beurteilung unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers gewesen (Hervorhebungen durch den Senat). Allein für nicht ganz den ersten Monat im Referat habe ein Beitrag des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers über dessen Leistungen gefehlt, was aber aufgrund der Kürze des Zeitraums hingenommen werden könne.
13Diese Aussagen entsprechen der Sache nach dem, was die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 28. März 2012 sinngemäß ausgeführt hat: Infolge der längeren Vakanz der in Rede stehenden Referatsleiterstelle sei bezogen auf diese Zeit der Leiter der Abteilung Zentrale Angelegenheiten " ZA " (Abteilungspräsident L. ) zugleich in die Funktion des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers sowie " damit verbunden " des Berichterstatters für das Beurteilungsverfahren gerückt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat im Zulassungsverfahren auch nicht (mehr) thematisiert, ob in einem solchen Fall die zur Anwendung gelangenden Beurteilungsrichtlinien oder sonstige Rechtsnormen die Abgabe eines " von der weiteren Mitwirkung im Beurteilungsverfahren zu trennenden " förmlichen Beurteilungsbeitrags durch den für einen Teil des Beurteilungszeitraums als früheren Berichterstatter fungierenden weiteren Vorgesetzten verlangen bzw. voraussetzen.
14Damit haben " bis auf wenige Wochen " für den gesamten Beurteilungszeitraum von ca. 17 Monaten an der Erstellung der Beurteilung des Klägers Personen mitgewirkt, welche für das Beurteilungsverfahren die Berichterstatterfunktion innehaben bzw. innehatten. Was die wenigen Wochen im September 2008 betrifft, so hat es Nr. 21 Abs. 2 BeurtBest und Nr. 2 der ebenfalls zu den Akten gereichten Durchführungshinweise zu den Beurteilungsbestimmungen entsprochen, dass ein Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters dann nicht einzuholen war, wenn der Unterstellungszeitraum wie hier drei Monate unterschritten hatte. Dass diese spezielle Regelung gegen Art. 33 Abs. 2 GG oder gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze verstoßen würde, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar.
15Weiterhin zeigt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auf, dass der Abteilungsleiter für den in Rede stehenden Teilzeitraum die Funktion des (früheren) Berichterstatters tatsächlich nicht in der gebotenen Weise wahrgenommen hätte. Zwar macht der Kläger im Ergebnis geltend (insb. Punkt d) der Antragsbegründung), es habe bezogen auf den in Rede stehenden Zeitraum keine selbstständige Leistungsbewertung durch den weiteren Vorgesetzten gegeben. Für die Annahme eines derartigen Sachverhalts finden sich in der Zulassungsbegründung aber keine erhärtenden Argumente von genügender Aussagekraft.
16Allerdings meint der Kläger, bereits der Inhalt der Beurteilung selbst weise in die von ihm vertretene Richtung. Das lässt sich aber nicht hinreichend nachvollziehen. Zwar könnte die konkrete Handlungsweise, das Sich-Zurückziehen auf einen (bloßen) "Einverstanden"-Vermerk, auf den ersten Blick eine bloß nachvollziehend-kontrollierende Würdigung der in dem Beurteilungsentwurf der Berichterstatterin enthaltenen Einzelbewertungen nahelegen. Zwingend ist dies aber nicht. Denn mit dem Begriff "Einverstanden" kann ebenso gut gemeint sein, dass der Abteilungsleiter von dem Vorschlag der Berichterstatterin nicht nur mit Blick auf die Maßstabswahrung, sondern zugleich auch auf der Grundlage einer in der sachlichen Bewertung parallelen eigenen " sei es auch durch Einholung weiterer Informationen von geeigneten Auskunftspersonen gewonnenen " Einschätzung der vom Kläger erbrachten Leistungen nicht abgewichen ist und dass sich diese parallele Leistungseinschätzung auch auf denjenigen Teil des Beurteilungszeitraums bezogen hat, in dem die Referatsleitung vakant war. Für diesen Fall " vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung augenscheinlich zugrunde gelegten (UA S. 7) " könnte allenfalls kritisiert werden, dass der Abteilungsleiter in der fraglichen Beurteilung nicht nach außen erkennbar zwischen einem der Sache nach abgegebenen Beurteilungsbeitrag als früherer unmittelbarer Vorgesetzter/Berichterstatter und der Stellungnahme in der Funktion des weiteren, weil nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 14 Abs. 1 BeurtBest) " gerade auch in zeitlicher Hinsicht trennscharf " unterschieden hat. Dass solches aus Rechtsgründen geboten gewesen wäre, hätte das Zulassungsvorbringen aber näher darlegen müssen. Daran fehlt es wie auch insgesamt an einer (auch nur ansatzweisen) Auseinandersetzung mit den zuvor angesprochenen Fragen.
17In der Beurteilung selbst, nämlich auf Seite 1 des Beurteilungsformulars, ist im Übrigen der hier maßgebliche Beurteilungszeitraum klar und deutlich angegeben. Von daher ist es jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass der Abteilungsleiter übersehen hätte, dass die für die Fertigung des Beurteilungsentwurfs zuständige Berichterstatterin für einen Teil dieses Zeitraums noch nicht die Leitung des in Rede stehenden Referats übernommen hatte. Es kann dabei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Leiter der Zentralabteilung über eine monatelange Vakanz, wie sie hier bezogen auf die Leitung des betroffenen Referats bestanden hatte, informiert war und dies in dem Beurteilungsverfahren des Klägers auch berücksichtigt hat.
18Schließlich hat das Verwaltungsgericht " unter Rückgriff auf eigenen Vortrag des Klägers " auf Seite 7 seines Urteils auf konkrete Umstände hingewiesen, welche es in Gestalt von Indizien zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, dass das Leistungsbild des Klägers in der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums besser gewesen ist als in der nachfolgenden Zeit. Bestand somit kein Anhalt für ein "Leistungshoch" gerade zu Beginn des Beurteilungszeitraums, so hatte der Abteilungsleiter aber auch keinen objektiv ersichtlichen Grund, für diesen Teilzeitraum eine bessere Beurteilung vorzuschlagen, als sie für die übrige Zeit dem Vorschlag der Berichterstatterin X. entsprach. Jedenfalls ergibt sich in diesem Zusammenhang keine Stütze für die Annahme des Klägers, der erste Teilzeitraum sei in der streitigen Beurteilung von dem Abteilungsleiter nicht mit in den Blick genommen worden.
19Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen greift die Argumentation unter Punkt b) der Antragsbegründung ebenfalls zu kurz. Denn sie legt als feststehend zugrunde, dass die streitige Beurteilung auf einem (in zeitlicher Hinsicht) nicht vollständig ermitteltem Sachverhalt beruhe. Dass dies von dem Antragsvorbringen getragen wird, kann der Senat auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers gerade nicht feststellen. Insofern hätte beispielsweise das erkennbare Übersehen vom Kläger substantiiert aufgezeigter besonderer Leistungen, welche in den in Rede stehenden Vakanzzeitraum fielen, ein mögliches Indiz für eine fehlende eigenständige oder eine in der Tatsachengrundlage unzureichend ermittelte Leistungseinschätzung durch den Abteilungsleiter und davon ausgehend auch für ein Defizit bei der vollständigen Erfassung des für die streitige Beurteilung relevanten Sachverhalts sein können. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es hier indes.
20Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, "seine Beurteiler" hätten ihn jedenfalls betreffend die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 24. Mai 2009 "mangels Kenntnis von seinen Leistungen in dieser Zeit gar nicht beurteilen" können (Punkt c) der Antragsbegründung), bleibt dies viel zu vage und allgemein, um in der Sache zu überzeugen. Es lässt schon außer Acht, dass es im vorliegenden Zusammenhang" wie gesagt " nicht notwendig (allein) auf Kenntnisse ankommt, die auf einem persönlichen Kontakt und dem dabei gewonnenen Eindruck beruhen. Ferner ist es selbst in größeren Dienststellen auch den weiteren (höheren) Vorgesetzten bzw. den Leitern von Behörden in aller Regel möglich, jedenfalls durch Einholung von Informationen bei unmittelbaren Vorgesetzten bzw. sonstigen geeigneten Personen, welche die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen, ein hinreichendes Bild über den Leistungsstand sowie die Befähigung und Eignung der ihnen unterstellten Beamten zu gewinnen. Dabei können etwa bei verschiedentlichen Anlässen gewonnene persönliche Eindrücke ggf. ergänzend hinzutreten. Darauf, ob der betroffene Beamte bei der Erfüllung seiner (täglichen) dienstlichen Aufgaben unmittelbaren Kontakt zu der Führung des Hauses bzw. der Abteilungsleiterebene hat, kommt es demgegenüber nicht an. Ansonsten könnte ein großer Teil der Beamten solcher Behörden gar nicht mehr beurteilt werden. Projiziert auf die Ebene der Berichterstatter im Beurteilungsverfahren muss auch in Zeiten von Stellenvakanzen bei den unmittelbaren Vorgesetzten ein rechtmäßig durchzuführendes Beurteilungsverfahren weiterhin gewährleistet sein. Das gilt auch dann, auch wenn damit ggf. verbunden ist, dass nicht nur der Beurteiler, sondern auch der (ersatzweise tätig werdende) Berichterstatter auf Kenntnisse anderer Personen (mit) zurückgreifen muss.
21Dass der Kläger während des gesamten hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraums "unstreitig"(") keine "dienstlichen Berührungspunkte" zu Abteilungspräsident L. gehabt habe (siehe Punkt a) der Antragsbegründung, am Ende), ist im Übrigen ohne " hier fehlende " nähere Erläuterung auch konkret nicht nachvollziehbar. Denn ausgehend vom Vortrag der Beklagten ist der Kläger dem betreffenden Abteilungsleiter jedenfalls während der Vakanz der Referatsleiterstelle direkt unterstellt gewesen. Schon daraus ergibt sich ein "dienstliches" Verhältnis. Eine konkrete Arbeitsbeziehung im Dienst ist nach dem Vorstehenden keine notwendige Voraussetzung für die Abgabe einer Beurteilung, die Erstellung eines Beurteilungsentwurfs oder die Abgabe einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf.
22Die knappen Ausführungen unter 2. der Antragsbegründung lassen den angenommenen (isolierten) Fehler des Widerspruchsbescheids in Gestalt der Nichtausübung von eigenem Beurteilungsermessen der Widerspruchsbehörde nicht hervortreten, zumal nicht in Form eines Fehlers, der zu einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers führt, wie er für die begehrte Berufungszulassung vorauszusetzen wäre.
23Mit Blick auf die vorstehend unter dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewürdigten Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, sollte auch jener Zulassungsgrund vom Kläger sinngemäß mit geltend gemacht worden sein. Namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels nicht schon als offen bezeichnet werden.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
26Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
27Gründe des Berichtigungsbeschlusses
28Der im Tenor angeführte Senatsbeschluss ist gemäß der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse geltenden Vorschrift des § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, da der erste Absatz des Beschlusstenors insofern eine offenbare Unrichtigkeit enthält, als es dort " hier in der maßgeblichen Passage hervorgehoben " heißt: "Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt".
29Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen, § 118 Abs. 1 VwGO, wobei über die Berichtigung ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann (§ 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und der Senat sein Ermessen hier in diese Richtung ausübt. Eine Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO liegt dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten und tatsächlich Entschiedenen übereinstimmt, also ein Erklärungsirrtum des Gerichts gegeben ist. Offenbar ist eine solche Unrichtigkeit dann, wenn sich zweifelsfrei erkennen lässt, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst ergibt und deshalb auch für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist.
30Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - 1 B 28/13 -; ferner Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 118 Rn. 7, 15, und Lambiris, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 118 Rn. 3 bis 6.
31So liegt der Fall hier. Die Kostenentscheidung in dem in Rede stehende Absatz des Tenors des Beschlusses vom 18. Oktober 2013 enthält eindeutig eine offenbare Unrichtigkeit im o.g. Sinne. Denn es ist in § 154 Abs. 2 VwGO eindeutig und ohne den Gerichten eingeräumte Dispositionsbefugnis geregelt, wer in dem Falle die Kosten trägt, dass ein Rechtsmittel bzw. hier ein auf die Zulassung eines solchen Rechtsmittels gerichteter Antrag keinen Erfolg hat; diese Vorschrift hat der Senat in den Gründen seines Beschlusses (am Ende bei den Nebenentscheidungen) auch ausdrücklich in Bezug genommen. Mit den Verfahrenskosten belastet ist danach derjenige, der ohne Erfolg das Rechtsmittel eingelegt bzw. hier den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Das ist zweifellos der Kläger. Dass der Senat den Zulassungsantrag des Klägers ablehnen wollte, ist ebenfalls eindeutig und erschließt sich aus dem übrigen Teil der Gründe des Beschlusses. Die im Tenor erfolgte Belastung der Beklagten mit den Kosten des Zulassungsverfahren beruht insofern " einem Schreibfehler vergleichbar " offensichtlich auf einem Versehen und stimmt mit dem von den beteiligten Richtern tatsächlich Gewollten nicht überein.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 4x
- 1 A 185/09 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 118 4x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 7/11 2x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 122 1x
- Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 499/09 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 28/13 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 106/12 1x