Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1085/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem sinngemäß gestellten Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Beigeladenen auf den Dienstposten “ZA 2 SG 22 - Sachbearbeiter Personalwerbung“ umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist,
4bleibt ohne Erfolg.
5Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Antragsteller habe das Bestehen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es liege der Fall einer sogenannten reinen Dienstpostenkonkurrenz vor. Der streitbefangene Dienstposten solle im Wege der Umsetzung besetzt werden. Diese könne wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die zu Gunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung im Hauptsacheverfahren 1 K 2781/13 als rechtswidrig erweise. Zwar sei auch bei einer reinen Dienstpostenkonkurrenz das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Betracht zu ziehen sein, wenn der Dienstherr entschieden habe, die Auswahl im Wege der Bestenauslese nach den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Letzteres sei hier aber nicht der Fall.
7Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht angegriffen. Der Antragsteller stellt weder in Frage, dass es sich hier um eine sogenannte reine Dienstpostenkonkurrenz handelt und die Besetzung des Dienstpostens wieder rückgängig gemacht werden kann, noch bezweifelt er, dass das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass es hier keines an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Leistungsvergleichs bedürfe, so dass ein Anordnungsgrund unter diesem Gesichtspunkt,
8vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12. April 2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 6 B 1193/13 - , vom 15. Juli 2013 - 6 B 682/13 -, juris, und vom 8. Februar 2013 - 6 B 1369/12 -, juris,
9nicht in Betracht zu ziehen sei. Sein Einwand, ein Anordnungsgrund sei - dennoch - gegeben, gründet vielmehr ausschließlich auf folgender Argumentation: Der Antragsgegner habe eine Vorauswahl getroffen und den Beigeladenen nur deshalb in den engeren Bewerberkreis einbezogen, weil er angenommen habe, der Beigeladene habe, wie von diesem vorgetragen, im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung erlangt. Dies sei indes unzutreffend. Tatsächlich verfüge der Beigeladene über keinerlei Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung, so dass er sich nicht im engeren Bewerberkreis hätte befinden dürfen. Werde der Beigeladene auf den streitbefangenen Dienstposten umgesetzt, erhalte er die Gelegenheit, erstmalig Erfahrungen in diesen Bereichen zu sammeln. Sollte die Auswahlentscheidung im Rahmen des Hauptsacheverfahrens aufgehoben werden, müsste der Antragsgegner eine neue Auswahlentscheidung treffen. Der Beigeladene wäre dann allein wegen der Erfahrungen in den engeren Bewerberkreis einzubeziehen, die er durch die zwischenzeitliche Verwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten erlangt habe. Bei einer neuen Auswahlentscheidung seien seine, des Antragstellers, Erfolgschancen geringer, wenn der Beigeladene einbezogen würde. Durch dessen zwischenzeitliche Verwendung auf dem streitbefangenen Dienstposten würde ein möglicher Erfolg im Hauptsacheverfahren somit entwertet.
10Diese Argumentation ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil der ihr zu Grunde liegende Ausgangspunkt, der Beigeladene habe im Rahmen seiner Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz keine Erfahrungen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung erlangt, nicht zutrifft. Der Beigeladene war bis zum 30. November 1992 beim Bundesgrenzschutz tätig. Der seitens des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren vorgelegte "Beschäftigungsnachweis" des Bundesgrenzschutzes belegt die Verwendung des Beigeladenen in den Bereichen Einstellungsberatung/Personalwerbung in den Zeiträumen 9. Januar bis 3. April 1991 und 6. bis 14. Februar 1992. Jedenfalls in diesen Zeiträumen hat er somit Erfahrungen in den genannten Bereichen erlangt.
11Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.
12Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 123 1x
- VwGO § 152 1x
- Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 2781/13 1x
- 6 B 1193/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 682/13 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 1369/12 1x (nicht zugeordnet)