Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 627/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanz-lichen Festsetzung für beide Instanzen auf 14.400,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Minden 11 K 1671/13) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. April 2013 wiederherzustellen,
4weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.
5Das mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 angebrachte fristgemäße Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, dass die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung zulasten der Antragstellerin ausfalle, weil sich die angefochtene Untersagungsverfügung vom 2. April 2013 bei summarischer Prüfung auf der Grundlage sowohl von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG wegen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin als auch von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG wegen unvollständiger Sammlungsanzeige als rechtmäßig erweise. Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil sie sich mit der auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG abstellenden und selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts gar nicht auseinandersetzt. Sie dringt aber auch nicht mit ihrem Vorbringen zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG durch.
7Die vom Antragsgegner angenommene und vom Verwaltungsgericht bestätigte Unzuverlässigkeit der Antragstellerin erscheint nicht deshalb als zweifelhaft, weil die Antragstellerin eine Substantiierung der die Unzuverlässigkeit begründenden Vorwürfe in der angefochtenen Untersagungsverfügung sowie diesbezügliche Ermittlungen des Antragsgegners vermisst. Eine Substantiierung der Vorwürfe im Detail ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Begründung der Verfügung. Dies ist jedoch auch nicht erforderlich, weil sich aus der Bezugnahme in der angefochtenen Verfügung auf den die Antragstellerin betreffenden Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. vom 6. Dezember 2012 mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, um welche Vorwürfe es im Einzelnen geht und auf welche Ermittlungen und Erkenntnisse des Regierungspräsidiums H. diese Vorwürfe zurückgehen. Mit Blick darauf erschließt sich nicht, dass der Antragsgegner verpflichtet gewesen wäre, auch noch eigene diesbezügliche Ermittlungen anzustellen. Nicht durchgreifend ist der Einwand der Antragstellerin, der Untersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. enthalte keine Nachweise darüber, dass sie (die Antragstellerin) tatsächlich gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Aus dem Gewerbeuntersagungsbescheid ergibt sich, dass das Regierungspräsidium wiederum aufgrund einer Vielzahl von Mitteilungen verschiedener Kommunen, in denen die Antragstellerin jeweils im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern "negativ aufgefallen" ist, von Verstößen der Antragstellerin gegen Rechtsvorschriften ausgegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass es über die Mitteilungen der Kommunen hinausgehender "Nachweise" bedürfte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass der Gewerbeuntersagungsbescheid des Regierungspräsidiums H. nicht bestandskräftig (geworden) ist, hindert schließlich nicht, die in diesem angeführten Geschehnisse (Vorwürfe) zum Gegenstand der vorliegenden Unzuverlässigkeitsbeurteilung zu machen, zumal die Antragstellerin den dort dargestellten Vorwürfen in der Sache nicht entgegengetreten ist. Im Übrigen decken sich die Vorwürfe mit denjenigen, die sich aus den Verwaltungsvorgängen ergeben, die dem beschließenden Gericht anlässlich zahlreicher von der Antragstellerin geführter Beschwerdeverfahren jeweils im Ausgangspunkt betreffend die Untersagung einer Alttextiliensammlung vorliegen.
8Ebenso in Bezug auf die Antragstellerin Bay. VGH, Beschluss vom 8. April 2013 - 20 CS 13.377 -, juris.
9Im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit wird ergänzend auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem (parallelen) Beschwerdeverfahren der Antragstellerin 20 B 444/13 Bezug genommen.
10Daran anschließend führt auch eine von den Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin und damit von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids losgelöste Interessenabwägung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Im Fall der Vollziehung der Sammlungsuntersagung ergibt sich zwar ein Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, was vom Grundsatz her dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ein hohes, im Verhältnis zu dem wie auch immer im Einzelnen begründeten öffentlichen Vollziehungsinteresse möglicherweise sogar überwiegendes Gewicht verleihen würde. Das Gewicht der auf der Seite der Antragstellerin in die Abwägung einzustellenden zuvor genannten Rechte ist hier jedoch deutlich dadurch gemindert, dass sich die Antragstellerin nach den vorstehenden Ausführungen im Rahmen ihrer Sammlungstätigkeit nicht korrekt verhält. Dies spricht (auch) im Rahmen einer von den Erfolgsaussichten losgelösten Interessenabwägung dafür, ihr Aussetzungsinteresse zurücktreten zu lassen, d. h. als nachrangig anzusehen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Da die verfügte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (12 t monatlich x 12 Monate = 144 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien von 400,00 €, wie er in zahlreichen anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird,
13siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 - 11 E 645/13 -, juris,
14und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn von 28.800,00 €, der im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist. Die Zwangsgeldandrohung bleibt nach Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs unberücksichtigt. Dementsprechend ist auch die erstinstanzliche Festsetzung zu ändern.
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Referenzen
- VwGO § 146 1x
- VwGO § 80 1x
- KrWG § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen 4x
- VwGO § 154 1x
- § 52 Abs. 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 1671/13 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 444/13 1x
- 11 E 645/13 1x (nicht zugeordnet)