Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1448/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mangels Antragsbefugnis jedenfalls bereits insoweit unzulässig, als er auf die Neubescheidung eines „von den Personensorgeberechtigten des Antragstellers und der Tagespflegeperson gemeinsam gestellten“ Antrags auf Zuschuss zu den Betreuungskosten vom 10. Juli 2013 zielt. Das von den Eltern des Antragstellers am 10. Juli 2013 unterzeichnete Formblatt beinhaltet keinen solchen Antrag; der zugehörige (vorangestellte) „Antrag auf Zuschuss zu den Betreuungskosten der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII“ weist lediglich die Tagespflegeperson, Frau D. -Z. X. , als Antragstellerin aus. Dementsprechend haben die Eltern des Antragstellers in ihrem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 19. August 2013 ausdrücklich klargestellt, dass „es sich nicht um unseren Antrag auf Zuschuss zu den Betreuungskosten in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII“ handelt“.
4Ungeachtet dessen steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen in der Sache auch im Übrigen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheent-scheidung entgegen. Dieses für eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot kann im Einzelfall nur überwunden werden, wenn durch das Abwarten der Hauptsacheentscheidung für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
5Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 30. April 2008
6- 2 BvR 338/08 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 7 VR 6.11 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Dezember 2013 - 16 B 1024/13 -, juris, und vom 10. Juli 2012 - 12 B 753/12 -, juris.
7Dass dem Antragsteller solche Nachteile drohen, wenn er auf den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens verwiesen wird, ist weder von ihm dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
8Soweit der Antragsteller geltend macht, sein Anspruch auf frühkindliche Förderung gehe durch Zeitablauf fortschreitend unter, vernachlässigt er, dass ihm - wie er selbst einräumt - eine geeignete Tagespflegeperson durch die Antragsgegnerin vermittelt wurde, in deren Betreuung er sich seit dem 1. Juli 2013 befindet. Allein dass die Antragsgegnerin der Pflegeperson eine laufende Geldleistung i. S. v. § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII versagt hat, stellt nicht in Frage, dass der Antragsteller die durch § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährleistete Förderung erfährt. Auch sein Verweis auf eine Unzumutbarkeit der Selbstbeschaffung verfängt schon deshalb nicht, weil der Antragsteller grundsätzlich fortwährend adäquat betreut wird.
9Wirtschaftliche Nachteile, die den Eltern des Antragstellers daraus erwachsen, dass die Versagung der finanziellen Förderung der Betreuung durch die Antragsgegnerin ihnen (vorläufig) höhere Kosten aufbürdet, führen zu keiner unzumutbaren und nachträglich nicht mehr ausgleichbaren Belastung. Dass die Eltern nicht in der Lage sind, die entstehenden Mehraufwendungen, die sich nach ihren Angaben im Bereich von ca. 400 bis 500 € monatlich bewegen, für den maßgeblichen Anspruchszeitraum zu tragen, ist nicht substanziiert dargelegt worden und erscheint in Anbetracht der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bezügemitteilung, die ein Jahresbruttoeinkommen des Vaters des Antragstellers in Höhe von 74.228,13 € ausweist, auch fernliegend. Ebenso spricht nichts Greifbares für eine mangelnde Kompensationsfähigkeit vorläufig übernommener Lasten. Wie aus dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts hervorgeht, wird ein Anspruch auf finanzielle Förderung des Betreuungsverhältnisses bereits von der Tagespflegeperson gegenüber der Antragsgegnerin gerichtlich verfolgt. Ein Erfolg dieser Klage dürfte wirtschaftlich letztlich den Eltern des Antragstellers zugutekommen.
10In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kann keine Rede davon sein, dass die Eltern des Antragstellers bei einer Versagung des begehrten vorläufigen Rechtsschutzes „im Interesse eigener Risikominimierung“ förmlich dazu „gezwungen“ wären, das aktuell bestehende Betreuungsverhältnis mit der Pflegeperson aufzulösen; im Gegenteil erscheinen die Lasten und Risiken ohne Weiteres tragbar. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob dem Antragsteller ein Wechsel der Betreuungsperson in der gegebenen Situation nicht zuzumuten wäre; soweit ersichtlich, ist ein solcher Wechsel unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern des Antragstellers nicht geboten.
11Mit Blick auf die Behauptung des Antragstellers, aufgrund der Versagung der finanziellen Förderung der Betreuung durch die Antragsgegnerin werde er in Vertretungszeiten - d. h. bei Krankheit oder Urlaub der eigentlichen Tagespflegeperson - „nicht mehr betreut“, gilt gleichermaßen, dass es die Eltern des Antragstellers hinzunehmen haben, die Betreuungskosten auch insoweit (vorläufig) allein zu tragen. Dass es mit dieser Maßgabe unmöglich gewesen sei, rechtzeitig eine anderweitige Betreuung sicherzustellen, legt der Antragsteller nicht dar.
12Schließlich gibt auch der vom Antragsteller herangezogene „Umstand unklarer Unfallversicherungsdeckung“ nichts für eine Zulässigkeit der Vorwegnahme der Haupt-sacheentscheidung her. Da vom Bestehen einer Tagespflegeerlaubnis für die hier in Rede stehende Pflegeperson, Frau D. -Z. X. , (wie auch für etwaige Vertretungskräfte) auszugehen ist, steht der Unfallversicherungsschutz des Antragstellers nicht ernsthaft in Frage und ist namentlich nicht davon abhängig, dass das Betreuungsverhältnis durch die Antragsgegnerin finanziell gefördert wird. Zur Thematik der „Kinder in Tagespflege“ führt der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, in seinen im Internet vorgehaltenen Informationen Folgendes aus:
13„Versicherungsschutz für Kinder in Tagespflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII besteht bereits dann, wenn die Betreuung durch „geeignete“ Tagespflegepersonen im Sinne der §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII erfolgt. Dies ist immer der Fall, wenn die Tagesmutter oder der Tagesvater eine Tagespflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII, § 4 KiBiz NRW innehat. Ob das Tagespflegeverhältnis privat oder über das Jugendamt zustande gekommen ist und ob dieses finanziell durch das Jugendamt gefördert wird, ist nicht entscheidend. Die Inanspruchnahme der Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe nach § 24 SGB VIII (z.B. Vermittlung im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB VIII) ist nicht (mehr) erforderlich.“ (http://www.unfallkasse-nrw.de/versicherte/in-tagesstaetten-tagespflege/)
14Dem ist nichts hinzuzufügen.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 16 B 1024/13 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 188 1x
- § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 23 Abs. 3, 43 Abs. 2 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- § 24 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 753/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- § 43 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 bis 2a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 338/08 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 1 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 24 Abs. 2 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 SGB 2x (nicht zugeordnet)