Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2170/13
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe ist gegeben.
3Namentlich folgen aus dem Zulassungsvorbringen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag weder die Behandlung als Einkommen, die der Beklagte den vom Arbeitgeber gezahlten Verpflegungszuschüssen hat zuteil werden lassen, noch die Berücksichtigung von monatlich 184,- Euro Kindergeld als Einkommen des Klägers maßgeblich in Frage zu stellen.
4Anders als nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a) SGB II
5vgl. zu dessen Auswirkungen auf die Behandlung von „Spesen“ als Einkommen: Dau, jurisPR – SozR 7/ 2010 Anm. 4 m. w. N.
6werden durch § 9s Abs. 1 Satz 4 SGB VIII im jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrecht nur solche Leistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Die Zweckbestimmung der Spesenzahlung, den Verpflegungs(mehr)aufwand abzudecken, ergibt sich vorliegend aber lediglich aus einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelung und wird durch § 3 Nr. 16 EStG, der Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung steuerfrei stellt,
7vgl. im Zusammenhang mit dem Einkommensbegriff im Kindergartenrecht: OVG, Beschluss vom 18. Januar 2012 – 12 E 1145/11 –,
8allenfalls nachvollzogen. Den stattdessen einzig verbleibenden Weg, den Verpflegungskostenzuschuss nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB VIII (in der - hier maßgeblichen - Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464)) zum Abzug zu bringen,
9so schon: OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 4 LA 90/11 –, FEVS 64, 237, juris,
10hat der Kläger auch im Berufungszulassungsverfahren nicht beschritten und weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen (vgl. dazu § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII), dass in seinem Fall ein derartiger Verpflegungsmehraufwand auch tatsächlich angefallen ist.
11Keinen Bedenken unterliegt ferner die Einbeziehung des monatlichen Kindergeldes von 184,- Euro in das Einkommen des Klägers, wie sie aus der dem Kostenbeitragsbescheid vom 3. August 2012 beigefügten „Kostenbeitragsberechnung“ hervorgeht. Es handelt sich danach nicht um das - nach § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII nicht als Einkommen zu berücksichtigende - Kindergeld für das Geschwisterkind der untergebrachten K. ,
12vgl. insoweit: BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 – 5 C 10.10 –, NJW 2011, 2902, juris,
13sondern um das Kindergeld für das „hier betreute Kind“. Nach § 93 SGB VIII in der Fassung vor dem Inkrafttreten des KJVVG,
14zu den hiermit eingetretenen Änderungen im Kostenbeitragsrecht, auch in Bezug auf die Berücksichtigung des Kindergeldes als Einkommen, vgl. Söfker, JAmt 2013, 434 ff.; BT-Drs. 17/13023, S. 10, 14,
15ist das Kindergeld im Rahmen dieser Vorschrift ungeachtet der Regelungen in anderen Rechtsgebieten auch – vorbehaltlich einer besonderen rechtlichen Zuordnung nach § 74 Abs. 1 EStG – grundsätzlich Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird.
16Vgl. etwa: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2013, § 93 Rn. 5.
17Dass das Kindergeld immer Einkommen beider Elternteile darstellt, wie es sich der Kläger vorstellt, findet im Jugendhilferecht keine rechtliche Grundlage.
18Soweit das Kindergeld für K. ab Dezember 2011 auf den Beklagten übergeleitet und von ihm vereinnahmt worden ist, bedeutet das nicht, dass der Kläger den entsprechenden Monatsbetrag weiterhin aus dem Kostenbeitragsbescheid vom 3. August 2012 schuldet. Wie sich aus Blatt 2 der Verfügung ergibt, hat der Beklagte die Kindergeldzahlung an ihn vielmehr als teilweise Erfüllungsleistung auf die monatliche Kostenbeitragsschuld von 380,- Euro angerechnet.
19Eine Berufungszulassung kommt ebenso wenig nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
20ob in der vorliegenden Fallkonstellation die Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden können, wenn während der Fremdunterbringung eines Kindes seitens der vom Jugendamt eingesetzten Einrichtung sämtliche in Betracht kommenden Hilfeleistungen trotz Unterrichtung durch die Eltern über einen Suizidversuch der Tochter unterlassen werden und damit die innehabende Garantenstellung gröblich verletzt wird,
21ist von vornherein einer generellen Beantwortung nicht zugänglich, weil sie den konkreten individuellen Einzelfall betrifft, dessen zwischen den Beteiligten streitige Umstände erst noch aufgeklärt werden müssten. Es ist zudem vom Kostenbeitragsverfahren von vornherein auch gar nicht umfasst, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einrichtung, die der Beklagte mit der Erbringung der mit Bewilligungsbescheid vom 17. November 2011 gewährten Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung (§§ 27, 34 SGB VIII) beauftragt hat, ihren Betreuungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies gibt insbesondere die Härtevorschrift des § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB VIII hier nicht her. Substantielle Einwendungen gegen die generelle Eignung einer Heimerziehung seiner Tochter, wie sie mit seinem Einverständnis vom Beklagten bewilligt worden ist, sind von Seiten des Klägers nämlich nicht vorgebracht worden. Soweit die Entwicklung des Mädchens in der vom Beklagten ausgewählten Einrichtung aufgrund mangelhafter Betreuung keinen günstigen Verlauf genommen haben sollte, berührt das nicht die Eignung der Heimerziehung als solche, sondern betrifft die ordnungsgemäße Erfüllung des zwischen dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe und dem Betreiber des Heims als Jugendhilfeeinrichtung geschlossenen Betreuungsvertrages. Eine “Schlechtleistung“ des die Hilfe zur Erziehung im Auftrag des Jugendamtes umsetzenden Heims macht die Hilfegewährung gegenüber dem Anspruchsinhaber für sich gesehen nicht rechtswidrig, denn die Bestimmung der konkreten Einrichtung gehört nicht zum Regelungsgehalt des § 34 SGB VIII.
22Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 – 12 A 2519/08 –, juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 5 B 54.10 –, juris
23Im Übrigen liegt der Fall einer besonderen Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII nach der übereinstimmenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag mit unzumutbaren finanziellen Belastungen des Beitragspflichtigen verbunden ist.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2010 – 12 A 2575/09 – und vom 17. März 2009 – 12 A 3019/08 –, VG Frankfurt, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 7 K 2132/08.F –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 2. Juli 2009 – AN 14 K 07.00609 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 4. Juni 2009 – 5 K 3572/07 –, juris; VG Saarlouis, Urteil vom 31. Oktober 2008 – 11 K 455/07 – juris; VG Münster, Urteil vom 3. Septem-ber 2008 – 6 K 795/07 –, juris; Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 92 Rn. 20; Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 92 Rn. 32; so auch schon zur vergleichbaren Problematik bei § 88 Abs. 3 BSHG a.F.: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 – V C 88.84 –, BVerwGE 23, 149, juris.
25Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
26Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 27, 34 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- § 93 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 34 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 2x
- § 9s Abs. 1 Satz 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 3 1x
- § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen 1x
- § 92 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- VwGO § 124a 1x
- Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 E 1145/11 1x
- Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 LA 90/11 1x
- 12 A 2519/08 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 2575/09 1x (nicht zugeordnet)
- 12 A 3019/08 1x (nicht zugeordnet)
- 7 K 2132/08 1x (nicht zugeordnet)
- 5 K 3572/07 1x (nicht zugeordnet)
- 11 K 455/07 1x (nicht zugeordnet)
- 6 K 795/07 1x (nicht zugeordnet)