Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 14/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtkosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist – wenn nicht mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig –
3vgl. insoweit bei Eintritt des erledigenden Ereignisses vor Beschwerdeeinlegung: OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2003 – 18 B 37/03 –, juris, m. w. N.,
4so doch nach Maßgabe des berücksichtigungsfähigen Beschwerdevorbringens, auf das sich die Prüfung des Senates gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, jedenfalls unbegründet.
5Eine angebliche Erledigungserklärung vom 19. November 2013 ist nämlich nicht zu den Gerichtsakten gelangt und konnte damit keine Rechtswirksamkeit entfalten. Obwohl dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen ist, dass auf das Aufforderungsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 12. November 2013 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers keine Reaktion – also auch nicht etwa in Form der Erledigungserklärung anstelle einer Antragsrücknahme – erfolgt ist, hat die anwaltlich vertretene Antragstellerseite mit der Beschwerdebegründung auch weder glaubhaft gemacht, dass eine solche Erledigungserklärung an das Verwaltungsgericht zumindest abgesandt worden ist, noch die Erledigungserklärung
6vgl. zu deren Nachholbarkeit im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2001 – NC 9 S 2/01 –, NVwZ-RR 2002, 75, juris; siehe auch: Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 158 Rn. 4, m. w. N.
7innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erneuert.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
9Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- VwGO § 146 2x
- VwGO § 152 1x
- 18 B 37/03 1x (nicht zugeordnet)
- 9 S 2/01 1x (nicht zugeordnet)