Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2838/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger dringt mit seinen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei mangels eines Feststellungsinteresses bereits unzulässig, nicht durch.
4Der Kläger vermag nicht darzulegen, dass er ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung habe, weil die Gefahr einer Wiederholung der streitigen behördlichen Maßnahme gegeben sei. Ein Feststellungsinteresse kann nur dann auf eine Wiederholungsgefahr gestützt werden, wenn auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie in dem für die Beurteilung der (erledigten) Maßnahme maßgeblichen Zeitpunkt bestehen.
5Vgl. die st. Rspr. d. BVerwG, z. B. Urteil vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 -, NVwZ 2013, 1550, juris, m. w. N.
6Daran fehlt es hier indes, denn die tatsächlichen Verhältnisse haben sich wesentlich dadurch geändert, dass das Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten betreffend den Betrieb des Jugendzentrums in C. -P. endete. Hiernach ist nicht mehr erkennbar, welche greifbare Veranlassung die Beklagte haben sollte, in Bezug auf den Kläger erneut an die Presse zu treten. Allein der Umstand, dass der Kläger „nach wie vor Verträge mit der Beklagten auf dem Gebiet der freien Jugendhilfe anstrebt“, gibt für eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nichts her. Die angesprochene Möglichkeit, dass die Beklagte überhaupt - also auch im Verhältnis zu Dritten - „erneut Gegenstände nicht-öffentlicher Ausschussberatungen zum Inhalt vom Pressemitteilungen macht“, vermag ein individuelles Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu begründen. Denn die Wiederholungsgefahr muss grundsätzlich gerade im Verhältnis der Beteiligten des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens bestehen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 4 A 3343/08 -; HessVGH, Beschluss vom 15. September 2009 - 7 A 2550/08 -, LKRZ 2009, 457, juris, m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113 Rn. 270; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 113 Rn. 141; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2013, § 113 Rn. 93.
8Das weiter geltend gemachte Rehabilitierungsinteresse hat das Verwaltungsgericht dem Kläger ebenfalls zu Recht abgesprochen. Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte.
9Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. März 2013 - 3 C 6.12 -, a. a. O., und vom 10. Februar 2000 - 2 A 3.99 -, juris; Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64.06 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 36, juris; OVG NRW, Urteile vom 5. Juli 2013 - 5 A 607/11 -, DVBl. 2013, 1267, juris, vom 7. Mai 2009
10- 20 A 4452/06 -, juris, und vom 1. Oktober 2008
11- 1 A 4543/06 -, juris; Beschluss vom 23. Januar 2003 - 13 A 4859/00 -, NVwZ-RR 2003, 696, juris (jeweils m. w. N.).
12Der Kläger zeigt nicht auf, dass die hier begehrte Feststellung einen solchen Effekt entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts noch haben könnte. Dass die streitige Presseinformation der Beklagten unzutreffende Tatsachenbehauptungen oder unzulässige Werturteile seine Person betreffend beinhaltet habe, von denen fortwährend eine diskriminierende Wirkung ausgehe, legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert dar. Insbesondere tritt er der Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, der Hinweis in der Pressemitteilung auf „Unkor-rektheiten des Trägers bei den Nachweisen zur Mittelverwendung“ beruhe auf einem vertretbar gewürdigten Tatsachenkern. In der Sache zielen die Einwendungen des Klägers vielmehr darauf, die Beklagte sei nicht befugt gewesen, Vertrauliches in die Öffentlichkeit zu tragen. Jedoch lässt der Zulassungsantrag offen, in welcher Weise eine darauf beruhende Feststellung der Rechtsverletzung des Klägers dazu angetan sein könnte, abträglichen Nachwirkungen der - nun einmal veröffentlichten - Pressemitteilung zu begegnen.
13In diesem Zusammenhang führt auch der Verweis des Klägers auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen effektiven nachträglichen Rechtsschutz gegen tiefgreifende Grundrechtseingriffe, die typischerweise vor einer möglichen gerichtlichen Überprüfung enden,
14vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 5. Juli 2013 - 2 BvR 370/13 -, juris, und vom 28. Februar 2013 - 2 BvR 612/12 -, NStZ-RR 2013, 225, juris; Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06, 1 BvR 2045/06 -, BVerfGE 117, 244, juris,
15nicht weiter. Denn diese Rechtsprechung knüpft an die Überlegung an, die Anforderungen an das Gewicht eines Grundrechtseingriffs dürften bei der Darlegung eines Feststellungsinteresses nicht überspannt werden mit der Folge, dass Rechte - und insbesondere Grundrechte - in bestimmten Konstellationen in rechtsstaatlich unerträglicher Weise systematisch ungeschützt bleiben.
16Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2013
17- 2 BvR 612/12 -, a. a. O.
18Dass in vergleichbarer Weise auch beim Rechtsschutz gegen behördliche Pressemitteilungen oder sonstige Veröffentlichungen von Hoheitsträgern systematische Schutzlücken drohen könnten, die nach rechtsstaatlichen Maßstäben nicht mehr hinzunehmen wären, zeigt das Zulassungsvorbringen - auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes wegen des Inhalts solcher Veröffentlichungen - nicht hinreichend auf.
19Der Kläger legt auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Soweit besondere Schwierigkeiten des Falles darin erblickt werden, dass das angefochtene Urteil auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingehe oder notwendige Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantworte, erfordert die Darlegungslast, dass der Rechtsmittelführer diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht.
20Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 7. Februar 2013
21- 1 A 827/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 1. März 2010 - 14 ZB 08.1564 -, juris (jeweils unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458, juris).
22Hiervon ausgehend genügt es zur Darlegung besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht, dass der Kläger die Frage aufwirft, „ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Feststellungsinteresse bei erledigten schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auf die hier im Streit stehende Problematik des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht übertragbar ist“. Die Fragestellung lässt schon unberücksichtigt, dass das Bundesverfassungsgericht einen tiefgreifenden und fortwirkenden Grundrechtseingriff (im Sinne seiner Leitlinien zum Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses bei Erledigung des Verfahrensgegenstandes) im Einzelfall bereits an Beeinträchtigungen festgemacht hat, die durch den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst werden,
23vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2010
24- 1 BvR 2579/08 -, NJW 2010, 3360, juris,
25und zeigt im Übrigen auch nicht konkret auf, aus welchen Gründen sich besondere Schwierigkeiten bei einer Übertragung dieser Leitlinien auf den vorliegenden Fall ergäben.
26Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich auch nicht, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
27Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff.
28Daran fehlt es hier. Die mit dem Zulassungsantrag angesprochene Frage, „ob Art. 19 Abs. 4 GG bei einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde die Annahme eines Feststellungsinteresses gebietet, um gegenüber Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts angemessenen Rechtsschutz zu gewähren“, würde sich nach Zulassung der Berufung so nicht stellen, weil sie die im Vordergrund stehende Voraussetzung des Vorliegens eines tiefgreifenden bzw. schwerwiegenden Grundrechtseingriffs außer Acht lässt.
29Die weiter formulierte Frage, ob „die Nichtöffentlichkeit von Ausschussberatungen einer Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde im Vorfeld der nicht-öffentlichen Ausschussberatungen entgegensteht und wegen des mangelnden Berichterstattungsinteresses eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der durch die Äußerungen negativ Betroffenen begründet“, erscheint nach dem Zulassungsantrag nicht entscheidungserheblich; sie wäre allenfalls auf der Begründetheitsebene zu beantworten, zu der der Kläger indes nicht durchdringt.
30Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.
31Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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- VwGO § 152 1x
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