Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2688/12
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Zulassungsbegründung rechtfertigt keine - hier allenfalls konkludent geltend gemachten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Mit seinen Ausführungen unter Ziffer 1. des Schriftsatzes vom 20. Dezember 2012 wird der Kläger den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht gerecht.
5Um den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu entsprechen, hat der Rechtsmittelführer über die bloße Bezeichnung eines oder mehrerer Zulassungsgründe hinaus in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auszuführen, warum er die von ihm benannten Zulassungsgründe für gegeben erachtet. Darlegen bedeutet dabei mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis zu geben, nämlich „erläutern“, „näher auf etwas eingehen“ oder „etwas substantiieren“. Der Streitstoff muss unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Die Anforderungen dürfen dabei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden, weshalb die Darlegungsanforderungen um so geringer sind, je offensichtlicher die Voraussetzungen des jeweiligen Zulassungsgrundes zu Tage treten.
6Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Januar 2014
7- 12 A 56/14 -, und vom 8. August 2011
8- 12 A 1556/11 -, juris (jeweils m. w. N.).
9Ausgehend von diesen Maßgaben ist das Zulassungsvorbringen unter Ziffer 1 nicht dazu angetan, die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, weil der Kläger lediglich versucht, jeweils für ihn günstige Elemente aus den Beitragsberechnungen der Beklagten und des Verwaltungsgerichts miteinander zu kombinieren, sich aber mit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Methodik der Berechnung nicht hinreichend auseinandersetzt.
10Auch soweit der Kläger unter Ziffer 2 zunächst geltend macht, es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der für das Kind H. ausgezahlte Kinderzuschuss als zweckgleiche Geldleistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewertet werde, während die gleiche Leistung im Falle der anderen im Haushalt lebenden Kinder als Bestandteil des von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erfassten Einkommens berücksichtigt werde, ist damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dargetan. Indem der Kläger den von der Ärzteversorgung gewährten Kinderzuschuss gleichnamigen Leistungen im öffentlichen Dienst gegenüberstellt, gelingt es ihm nicht, eine sachwidrige Ungleichbehandlung herauszuarbeiten. Denn mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Begriff der Zweckbestimmung unterliege in den Regelungsbereichen des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII einerseits und des Satzes 4 der Vorschrift andererseits jeweils unterschiedlichen Anforderungen, befasst sich der Kläger erst gar nicht; ebenso wenig geht er auf die Frage ein, welche konkreten öffentlich-recht-lichen Vorschriften eine Zweckbestimmung im Falle des vergleichsweise herangezogenen Kinderzuschusses vermitteln und aus welchen Gründen insoweit eine Vergleichbarkeit mit der hier in Rede stehenden Leistung der Ärzteversorgung gegeben sein solle. Daher bietet das Zulassungsvorbringen keine Veranlassung, auf die Ausformung des in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII verwendeten Begriffs des „ausdrücklich genannten Zwecks“ durch die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung,
11vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2011 - 5 C 10.10 -, BVerwGE 139, 386, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2012 - 12 E 413/12 -, unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 26. März 2012
12- 12 BV 10.1744 -, juris,
13einzugehen.
14Mit seinem - nicht wesentlich weiter substantiierten - Einwand, der in der Rente enthaltene Kinderzuschuss für die Kinder N. , K. und D. dürfe nicht in die Ermittlung des Einkommens eingestellt werden, weil es aufgrund des unterhaltsrechtlichen Nachrangs nicht mehr zu einer Herabstufung wegen weiterer Unterhaltspflichten komme, zeigt der Kläger nicht konkret auf, dass - und in welcher Weise - das Verwaltungsgericht bei der Beitragsberechnung rechtsfehlerhaft vorgegangen sein solle; einen rechtlichen Zusammenhang zwischen der nach § 4 Abs. 1 Kosten-beitragsV zur Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten gegebenenfalls gebotenen Herabstufung und dem Verständnis der zweckbestimmten Leistung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII bezeichnet der Zulassungsantrag nicht. In diesem Zusammenhang lässt der Kläger auch außer Acht, dass das Verwaltungsgericht durchaus die Frage angesprochen - und letztlich offengelassen - hat, ob wegen nachrangiger Unterhaltsverpflichtungen eine Zuordnung zu einer niedrigeren Einkommensgruppe etwa unter dem Aspekt einer besonderen Härte im Sinne von § 92 Abs. 5 SGB VIII vorzunehmen sei; dass diese Frage im positiven Sinne hätte beantwortet werden müssen, legt der Kläger nicht dar.
15Soweit der Kläger einwendet, dass Verwaltungsgericht hätte seine Schuldverpflichtungen gegenüber der D. bank „unterhaltsrechtlich“ - gemeint ist offenbar: im Rahmen des nach § 93 Abs. 3 SGB VIII möglichen Abzugs von Belastungen - berücksichtigen müssen, vermag er auch in dieser Hinsicht ernstliche Zweifel nicht zu begründen.
16Nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe vom 29. August 2013, BGBl. I S. 3464; nach neuer Fassung: § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII) können Belastungen wie z. B. Schuldverpflichtungen, die höher als der pauschale Abzug nach Satz 3 (n. F.: Satz 2) sind, bei der Berechnung des Einkommens des Kostenbeitragsschuldners abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.
17Das Anknüpfen an die „Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung“ ermöglicht es, auch grundsätzlich angemessene Belastungen unberücksichtigt zu lassen, wenn die kostenbeitragspflichtige Person bei der Übernahme der Belastung hätte erkennen müssen, dass diese ihrem Lebensstandard nicht entspricht, also nicht in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu ihrer Lebens- und Einkommenssituation steht.
18Vgl. hierzu Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 93 Rn. 30; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 93 Rn. 25; Degener, in: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. § 93 Art. 1 KJHG, Rn. 27.
19Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsantrag nicht auf, dass das Eingehen der hier in Rede stehenden Schuldverpflichtungen - auch unter Berücksichtigung von deren Hintergrund - noch der wirtschaftlichen Vernunft in diesem Sinne entsprach. Sein Hinweis darauf, dass die „durch Inanspruchnahme von Krediten geprägte“ finanzielle Situation bereits „zum Zeitpunkt der erstmaligen Gewährung der Leistungen nach SGB VIII für H. “ bestanden habe und „daher nicht als mutwillige Herbeiführung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit bewertet werden“ könne, verfängt nicht, weil das Bestehen der Kostenbeitragspflicht und deren Kenntnis auf Seiten des Pflichtigen keine notwendigen Voraussetzungen für die Würdigung einer Belastung als unangemessen bzw. unwirtschaftlich im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII a.F. bzw. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII n.F. sind.
20Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2014 - 12 A 2228/12 -; siehe auch SächsOVG, Beschluss vom 21. Mai 2012 - 1 A 163/09 -, juris.
21Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht nicht auf Mutwillen abgestellt, sondern nur darauf, dass das eigene Vorbringen des Klägers, es sei der Familie nicht gelungen, die monatlichen Ausgaben nach seiner Verrentung im Jahre 2004 den Einnahmen anzupassen, eine unwirtschaftliche Lebensführung impliziere, der auch die Erkrankung bzw. Behinderung von Familienangehörigen nicht entgegengehalten werden könne. Gegen diese Würdigung wendet der Kläger nichts Substantielles ein. Vor allem legt er nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen die geltend gemachte krankheitsbedingte Unfähigkeit seiner Ehefrau, „mit Geldern umzugehen“, ihm nicht als Verstoß gegen die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung angelastet werden könne. Ebenso wenig erschließt sich aus seinem Vorbringen, dass in dieser Situation eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII in Betracht käme.
22Mit der aufgeworfenen Frage, „ob Kinderzuschuss, der (von einem) berufsständischen Versorgungswerk gewährt wird, Einkommensbestandteil i. S. v. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist“, zeigt der Kläger schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
23Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie im betreffenden Berufungsverfahren eine klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
24Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 124 Rn. 126 ff., § 124 a Rn. 211 ff.
25Daran fehlt es hier jedenfalls insofern, als der Kläger zur fallübergreifenden Bedeutung nichts vorträgt. Die vom Kläger aufgeworfene Frage kann auch nicht verallgemeinernd beantwortet werden, weil die Zweckgleichheit im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und die ausdrückliche Zweckbestimmung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII - beide Vorschriften schließen Leistungen von der Berücksichtigung als „Einkommen“ aus, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen - im Einzelfall unter Heranziehung der jeweils maßgeblichen Rechtsvorschriften des Versorgungsträgers zu prüfen sind, wie es das Verwaltungsgericht hier getan hat.
26Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
27Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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