Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 243/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 2014 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von ihm bis zum 28.2.2014 bestätigte Versammlung der Antragsteller gegen Störungen durch Baumfällarbeiten und die öffentliche Wahrnehmbarkeit hindernde Einzäunungen zu schützen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt.


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