Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2766/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig aber nicht begründet. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
3Das Zulassungsvorbringen erweckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Frage zu stellen, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 29. Februar 2012 an einem Bachelorstudiengang, auf dem der Masterstudiengang aufbauen konnte, noch gefehlt hat, da die Klägerin seinerzeit als zwingende Förderungsvoraussetzung nach § 7 Abs. 1a BAföG ihren Bachelorstudiengang noch nicht mit einem akademischen Grad abgeschlossen hatte.
4Die in Nr. 1 und 2 des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG genannten Förderungsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang müssen kumulativ erfüllt sein, wie sich aus der Verknüpfung der beiden Nummern durch das Wort „und“ ergibt,
5vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2013 - 7 A 10478/13 -, juris, m. w. N.,
6und keiner weiteren Anbindung im Gesetz oder in den Gesetzesmaterialien bedarf. Die Erfüllung allein der Voraussetzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG selbst so, wie die Vorschrift von Klägerseite in Abweichung von der schon im Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. April 2013 vertretenen übergreifenden Gesetzesinterpretation,
7grundlegend insoweit: VG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 K 2143/08 -, juris,
8isoliert betrachtet verstanden wird, kann daher einen Förderungsanspruch auf keinen Fall begründen. Richtig verstanden baut ein Masterstudiengang von vornherein nur dann auf einem Bachelorstudiengang auf, wenn der Bachelorstudiengang – erfolgreich – abgeschlossen worden ist. Der Begriff „ausschließlich“ in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG kennzeichnet insoweit lediglich den Ausnahmecharakter dieser Förderung einer weiteren Ausbildung außerhalb der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG. Wird ein Auszubildender ohne vorherigen Bachelorabschluss allein aufgrund erfolgreichen Durchlaufens eines besonderen Zulassungsverfahrens oder aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten aus einem vorherigen nicht abgeschlossenen Bachelorstudiengang zum Masterstudium zugelassen, ist dieses nach der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG nicht förderungsfähig, weil die als Voraussetzung für die ausnahmsweise Förderung einer weiteren Ausbildung gesetzlich definierte Verbindung von Bachelor- und Masterstudium nicht vorliegt.
9Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. Oktober 2013, a.a.O., m. w. N.
10Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ziffern 7.1a.2 und 15a.2.2 der aktuellen BAföGVwV. Nach ersterer Bestimmung kann für die Förderung eines Masterstudienganges lediglich auf den förmlichen Abschluss des Bachelorstudienganges in Form der Erteilung des Abschlusszeugnisses verzichtet werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des erfolgreichen Abschlusses des Bachelorstudienganges – die Absolvierung sämtlicher für die Erteilung des Zeugnisses erforderlicher Prüfungsleistungen – von der Hochschule anderweitig vorab bescheinigt wird. Die letztgenannte Auslegungsregelung ist hier unter keinem Aspekt einschlägig und verhält sich nicht zur Frage der Förderungsfähigkeit von Bachelor- oder Masterstudiengang, sondern allein zu der davon unabhängigen und abstrakten Berechnung der Förderungshöchstdauer. Insoweit entstehen auch keine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Wertungswidersprüche. Die Klägerin hätte in der streitigen Zeit der Doppeleinschreibung Ausbildungsförderung noch für das parallel weiterbetriebene Bachelorstudium beanspruchen können, wenn dessen Förderungshöchstdauer noch nicht abgelaufen gewesen wäre und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer aus wichtigem Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG die Zeit bis zum 29. Februar 2012 mit umfasst hätte.
11Ebenso wenig kann es zur Förderungsfähigkeit des streitgegenständlichen Abschnitts des Masterstudienganges führen, wenn die Klägerin in letztgenannten Stu-diengang unter objektiver Verletzung der Regelungen in § 49 Abs. 7 HG NRW bereits vorbehaltslos eingeschrieben worden sein sollte.
12Vgl. zu den einschlägigen Vorschriften insoweit: Prozesskostenhilfebeschluss vom 30. April 2013.
13Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht in Betracht.
14Ebenso wenig kann die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig aufgeworfene und bereits ein fehlerhaftes gesetzliches Vorverständnis beinhaltende Frage,
15„setzt der Anspruch auf Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 1. Alt BAföG voraus, dass der Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang bereits abgeschlossen hat oder ist es insoweit ausreichend, dass der Auszubildende von der Hochschule in einen Masterstudiengang eingeschrieben worden ist, der auf einen Bachelorstudiengang aufbaut,“
16beantwortet sich nach Maßgabe der anfänglichen Darlegungen dieses Beschlusses bereits aus dem Gesetz und ist auch gerichtlich bereits hinreichend geklärt.
17Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
18Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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