Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1211/12

Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B.     und E.       V.       in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B.     ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E.       ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B.     V.       die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E.       V.       die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.

Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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