Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 1532/13

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. M.   sowie die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht T.             und Dr. E.     wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.


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