Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 607/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen
Der Antragssteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat mit ihrem eigentlichen Ziel, die Regelung eines vorläufigen Zustandes herbeizuführen, weil diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint, keinen Erfolg. Insoweit ist das Rechtsmittel zwar zulässig, aber nicht begründet.
3Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes, wie er durch Art. 19 Abs. 4 GG garantiert wird, ist entsprechend den Ausführungen im Beschwerdebeschluss zur Prozess-kostenhilfe vom 16. Juni 2014 - 12 E 604/14 - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des OVG Hamburg
4Beschluss vom 14. Februar 2011 - 4 Bs 282/10 -, InfAuslR 2011, 256, juris; Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, JAmt 2011, 472, juris
5von der Prozessfähigkeit des Antragstellers auszugehen.
6Auch vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin sich im Zeitraum vom 2. Ja-nuar 2014 bis zum 11. März 2014 noch veranlasst gesehen hat, den Antragsteller nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII in Obhut zu nehmen, vermag der Senat jedoch schon das Vorliegen des nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen An-ordnungsgrundes nicht zu bejahen. Die Verpflichtung zur Inobhutnahme unbegleitet eingereister und sich ohne Personensorgeberechtigte im Inland aufhaltenden Minderjährigen beruht zwar auf der zutreffenden Annahme, dass für diesen Personenkreis eine latente kindeswohlgefährdende Situation besteht, die ohne weitere Abschätzung eines Gefährdungsrisikos eine Inobhutnahme erforderlich macht.
7Vgl. Kepert/Röchling, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 42 Rn. 43.
8Es kann jedoch nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller seinerseits nicht alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, um sich dieser latenten Gefährdungssituation dadurch zu entziehen, dass die Inobhutnahme fortgesetzt wird. Dies führt zu dem Schluss, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache, auf die die erstrebte Regelung hinausliefe, nicht zu nicht wiedergutzumachenden Schäden an gewichtigen Rechtgütern führen würde.
9Der Antragsteller ist nämlich grundsätzlich nach §§ 60 ff. SGB I - etwa auch nach § 62 SGB I - zur Mitwirkung an einer möglichst raschen Feststellung seines Alters verpflichtet,
10vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, a. a. O.,
11das ausschlaggebend dafür ist, ob er überhaupt Leistungsempfänger einer Maßnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII sein kann. Der Senat teilt auch die Auffassung, dass einen unbegleiteten Flüchtling im Rahmen der sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I die Obliegenheit trifft, sein Einverständnis in eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seines Lebensalters zu erteilen,
12vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2012 - 12 E 832/12 -, m. w. N.,
13wobei sich dies ggfs. auch auf Röntgenuntersuchungen erstrecken kann.
14Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 4 Bs 9/11 -, a. a. O.
15Vor dem Hintergrund, dass § 62 SGB I nicht dazu ermächtigt, den Antragsteller einer Sozialleistung durch Verwaltungsakt in vollstreckungsfähiger Weise zu verpflichten, sich ärztlich auf sein Alter untersuchen zu lassen,
16vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2010 - 4 Bs 243/10 -, juris,
17und auch im vormundschaftsrechtlichen Verfahren vor den Familiengerichten keine Handhabe besteht, dass sich der Betreffende ohne sein Einverständnis im Sinne einer Mitwirkungshandlung nach § 27 Abs. 1 FamFG einer Röntgenuntersuchung zur Altersfeststellung unterzieht,
18vgl. OLG Hamm - Familiensenat - , Beschluss vom 23. Januar 2014 - II-1 UF 179/13 -, m. H. a. BGH, Beschluss Vom 17. Februar 2010 - XII ZB 68/09 -, FamRZ 2010, 720, juris; siehe auch: OLG Hamm, Beschluss vom 13. März 2006 - 4 UF 35/06 - juris,
19misst der Senat der dahingehenden Verweigerungshaltung mit Blick auf die infrage stehenden Rechtsgüter unter dem Gesichtspunkt des § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I allerdings noch keine anspruchsausschließende Wirkung zu. Der Antragsteller verweigert sich indes vorliegend jeder körperlichen Untersuchung durch einen Arzt. Wenn die Voraussetzungen nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB I nicht vorliegen, ist jedenfalls in einer solchen - nicht röntgenologischen - wissenschaftlichen Altersuntersuchung jedoch weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch eine Rechtfertigung aus strafrechtlichen oder ethischen Gründen dafür zu sehen, dass sich der Hilfesuchende dem Nachweis des Vorliegens der in seiner Minderjährigkeit bestehenden Anspruchsvoraussetzung entzieht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005
21- 12 B 1312/05 -, NVwZ-RR 2006, 574, juris.
22Die vom Antragsteller in der Beschwerdeschrift angebotenen alternativen - nicht mit einer körperlichen Untersuchung verbundenen - Methoden der Altersfeststellung in Form der Einholung von Stellungnahmen bis hin zu der eines anerkannten Kinder- und Jugendpsychologen genügen insoweit für sich genommen nicht. Der Antragsteller muss sich vielmehr vorhalten lassen, dass schon die Familiengerichte den Bericht der Clearingeinrichtung und die aufgrund seiner Altersangabe und seines äußeren Erscheinungsbildes getroffene Einschätzung des Jugendamtes als nicht hinreichend eindeutig und sicher verworfen und zumindest eine körperliche Untersuchung für erforderlich gehalten haben.
23Vgl. OLG Hamm - Familiensenat -, Beschluss vom 22. August 2013 - II-1 UF 137/13 -.
24Eine solche müsste zu einer rein psychologischen Stellungnahme wenigstens hinzutreten.
25Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
26Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 60 ff. SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- § 62 SGB I 2x (nicht zugeordnet)
- § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 123 1x
- FamFG § 27 Mitwirkung der Beteiligten 1x
- § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 12 E 604/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Bs 282/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Bs 9/11 3x (nicht zugeordnet)
- 12 E 832/12 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Bs 243/10 1x (nicht zugeordnet)
- 1 UF 179/13 1x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 68/09 1x (nicht zugeordnet)
- 4 UF 35/06 1x (nicht zugeordnet)
- 12 B 1312/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 UF 137/13 1x (nicht zugeordnet)