Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1053/14

Tenor

Die Berufung des Beklagten wird zugelassen, soweit er mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet worden ist, für das Kind N.        Q.       Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab dem 2. September 2013 zu bewilligen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.


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