Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 2395/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor (2.).
41. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
7die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 4. Oktober 2012 für die Errichtung eines Spielplatzes auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 4, Flurstück 1052, aufzuheben,
8im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Baugenehmigung verletze die Klägerin nicht in nachbarschützenden Rechten. Der genehmigte Spielplatz sei ihr gegenüber nicht unzumutbar. Die mit dem Bespielen des Platzes verbundenen Lebensäußerungen seien keine schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 BImSchG. Dies folge aus der Wertung des § 22 Abs. 1 a) BImSchG. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall seien nicht ersichtlich. Eine Besonderheit ergebe sich nicht aus dem nahen Heranrücken der Balkone des Wohnhauses an den Spielplatz. Ob für den Spielplatz ein Bedarf bestehe, sei für die Frage der Nachbarrechtsverletzung unerheblich.
9Die dagegen von der Klägerin erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
10Der von dem Verwaltungsgericht zu Recht herangezogene § 22 Abs. 1 a) BImSchG stellt Kinderlärm unter ein besonderes Toleranzgebot. Geräusche spielender Kinder sind Ausdruck der kindlichen Entwicklung und Entfaltung und daher grundsätzlich zumutbar. § 22 Abs. 1 a) Satz 2 BImSchG verbietet die Anwendung von Immissionsgrenz- und -richtwerten bei der Beurteilung von Geräuscheinwirkungen, die u. a. von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit solcher Immissionen jeweils eine Entscheidung im Einzelfall zu treffen ist, bei der die besonderen Umstände berücksichtigt und die widerstreitenden Interessen abgewogen werden. Darüber hinaus enthält § 22 Abs. 1 a) BImSchG eine Privilegierungsregelung grundsätzlicher Art. Er normiert, dass die von wohnortnah gelegenen Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehenden Lärmeinwirkungen regelmäßig als ortsübliche, sozialadäquate Lebensäußerungen der Kinder hinzunehmen sind, hinter die das Ruhebedürfnis Erwachsener zurücktreten muss. Ein Ausnahmefall, in dem die von einem Kinderspielplatz herrührenden Geräuschimmissionen über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und damit nicht als Regelfall der Nutzung i.S.v. § 22 Abs. 1 a) BImSchG zu verstehen sind, kann wiederum nur auf der Grundlage einer abwägenden, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigenden Beurteilung angenommen werden.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 7 B 1.13 -, juris Rn. 6 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23. Mai 2014 - 10 S 249/14 -, juris Rn. 28.
12Der Zulassungsantrag legt weder dar, dass die regelhafte Privilegierung des § 22 Abs. 1 a) BImSchG nicht zugunsten des angegriffenen Kinderspielplatzes eingreift, noch dass ein Ausnahmefall vorliegt.
13Selbst wenn der Spielplatz seit den 1960er Jahren ohne Genehmigung betrieben worden sein sollte und zuletzt eher verfallen gewesen wäre, fällt er - auch mit einer Grundfläche von 1.445 m² - in den Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 a) BImSchG. Unerheblich ist insofern gleichfalls, ob der Spielplatz durch Bebauungsplan ausgewiesen oder anderweitig vorgesehen war. Das Erfordernis nachbarschützender Maßnahmen in Gestalt eines Walls o. ä. und das Überwiegen der nachbarschaftlichen Belange der Klägerin behauptet der Zulassungsantrag lediglich. Er erläutert nicht, woraus er diese Schlussfolgerungen mit Blick auf etwaige besondere Lärmauswirkungen des in Rede stehenden Spielplatzes ableitet. Ein aus Sicht der Klägerin nachbarrechtlich beachtlicher Ausnahmefall kann nicht daraus folgen, dass die Beklagte einem anderen Nachbarn einen Teil der Spielplatzfläche als Parkplatzanlage angeboten habe. Einen Anspruch darauf, dass die Beklagte einen Grundstücksstreifen an sie bzw. ihren Sohn veräußert, hat die Klägerin nicht. Für sachfremde Erwägungen der Beklagten gibt es keine Anhaltspunkte. Ihre Haltung ist von der objektiven Rechtslage gedeckt.
14Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1991 - 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47 = juris Rn. 18 f., allein gibt für den klägerischen Standpunkt nichts her. Es besagt nichts anderes als nunmehr § 22 Abs. 1 a) BImSchG. Ihm zufolge ist die Errichtung eines Kinderspielplatzes als sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die mit der Benutzung eines Kinderspielplatzes für die nähere Umgebung unvermeidbar verbundenen Auswirkungen - vorwiegend Geräusche - sind ortsüblich und sozialadäquat. Die mit einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn hinzunehmen. Nur in einem besonders gelagerten Einzelfall, etwa wegen ihrer Lage unmittelbar neben Wohnräumen, können Kinderspielplätze nach § 15 Abs. 1 BauNVO unzulässig sein oder - um Interessenkonflikte auszugleichen - Nutzungsbeschränkungen beispielsweise in zeitlicher Hinsicht bedürfen.
15Im Beschluss des Senats vom 29. August 2011 - 2 A 547/11 -, BRS 78 Nr. 175 = juris Rn. 36, wird auf den Sozialabstand im Zusammenhang mit dem Abstandflächengebot des § 6 BauO NRW Bezug genommen. Um dieses geht es vorliegend nicht. Im vorgehenden Urteil vom 18. Januar 2011 - 4 K 1276/09 -, juris Rn. 53 ff., hatte das Verwaltungsgericht keine von der jetzt angefochtenen Entscheidung abweichenden Grundsätze zugrunde gelegt. Auch dort hatte es Besonderheiten, die zu einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit des seinerzeit streitgegenständlichen Kinderspielplatzes hätten führen können, nicht gesehen.
16Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Baugenehmigungsverfahren keine Alternativenprüfung stattfindet. Es kommt hier allein darauf an, ob das Vorhaben in dem konkret zur Genehmigung gestellten Umfang genehmigungsfähig ist.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 4 C 2.12 -, BVerwGE 147, 37 = BauR 2013, 1824 = juris Rn. 14, Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 -, BRS 59 Nr. 176 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 - 2 A 723/11 -, juris Rn. 62.
18Daher ist nicht relevant, ob die Beklagte den Spielplatz in der T. -G. -Straße schließen will oder ob ihre auf das gesamte Stadtgebiet bezogene Spielplatzplanung im Übrigen nachvollziehbar ist.
192. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.
20Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
21Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
22Die von ihm aufgeworfene Frage,
23„ob ein Bauherr, der im baurechtlich zulässigen, wenngleich gegebenenfalls maximalen Umfang, sein Grundstück bis an die benachbarte Grundstücksgrenze heranbaut, auf Rücksichtnahmegebote - in welchem Umfang auch immer - verzichten muss“,
24würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen. Die Bedeutung des Heranrückens der Balkone der Wohnungen an den Spielplatz ist nicht als Verzicht zu diskutieren. Dieses Heranrücken ist ein Umstand, der im Einzelfall im Zuge der Prüfung eines von der Regel des § 22 Abs. 1 a) BImSchG abweichenden besonderen Falls zu bewerten ist. Diese Gesamtabwägung hat das Verwaltungsgericht, wie unter 1. dargestellt, geleistet. Weitergehenden, über die Umstände des jeweiligen Einzelfalls hinausreichenden Klärungsbedarf zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
27Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
28Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- BImSchG § 3 Begriffsbestimmungen 1x
- § 6 BauO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 2x
- VwGO § 124 4x
- BauNVO § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 10 S 249/14 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 547/11 1x (nicht zugeordnet)
- 4 K 1276/09 1x (nicht zugeordnet)
- 2 A 723/11 1x (nicht zugeordnet)