Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 767/14
Tenor
Unter teilweiser Änderung des Beschlusses des Senats vom 17. Dezember 2013 (Az.: 7 B 1155/13) wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 2013 (Az.: 23 L 927/13) vollumfänglich zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Beigeladenen führt zu der teilweisen Änderung des Senatsbeschlusses vom 17. Dezember 2013 gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO und der Zurückweisung der Beschwerde insgesamt.
3Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände verlangen. Solche Umstände können in nachträglich eingetretenen tatsächlichen Verhältnissen liegen, die die Interessenabwägung beeinflussen können. Dazu gehören auch erst nachträglich zur Verfügung stehende Beweismittel. Neue Beweismittel führen aber nur dann zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts, wenn durch sie die bisherige Entscheidung überholt ist und neu überdacht werden muss.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2014 - 7 B 382/14 -, m. w. N.
5So ist es vorliegend. Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Dr. E. in seinem Gutachten vom 23. Juni 2014 hinsichtlich der im Klosterbereich nach der Unterschutzstellung errichteten Neubauten, dem im Ortstermin am 5. September 2014 durch den Berichterstatter gewonnenen und dem Senat vermittelten Eindruck der Örtlichkeit sowie dem Inhalt der beigezogenen Akten liegen derartige die Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers beeinflussende Umstände vor.
6Unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Erkenntnisse spricht nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, dass es dem Antragsteller wegen eines eigenen Verstoßes gegen das Denkmalrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt ist, einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch geltend zu machen, weil diese Rechtsausübung unzulässig ist.
7Das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung, das im Gebot von Treu und Glauben verankert ist, gilt auch im öffentlichen Recht. Es ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 7 B 1313/13 -, m. w. N.
9Unzulässige Rechtsausübung ist jede Geltendmachung eines "an sich" gegebenen Rechts, die im Widerspruch zu den Anforderungen von Treu und Glauben steht.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 7 B 1313/13 -, m. w. N.
11Eine solche Rechtsausübung liegt regelmäßig vor, wenn der Eigentümer von seinem Grundstücksnachbarn die Beachtung einer Vorschrift einfordert, deren Anforderungen er selbst nicht einhält. Die Rechtsordnung billigt es einem Grundstückseigentümer regelmäßig nicht zu, rechtliche Abwehrmaßnahmen gegen eine durch einen Nachbarn hervor gerufene Beeinträchtigung zu ergreifen und zugleich diesem Nachbarn eine vergleichbare Beeinträchtigung zuzumuten. Denn der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz beruht auf einem Verhältnis wechselseitiger Abhängigkeit, das maßgeblich durch die objektiven Grundstücksverhältnisse geprägt ist. Erst aus der Störung des nachbarlichen Gleichgewichts und nicht schon aus der Abweichung von öffentlich-rechtlichen Normen ergibt sich deshalb der Abwehranspruch des Nachbarn. Dies gilt selbst dann, wenn hierfür eine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigungserteilung hat insoweit keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehenden Wechselbeziehungen.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014
13- 7 A 2057/12 -, juris, m. w. N.
14Diese Rechtsgrundsätze sind auch auf die Geltendmachung eines denkmalrechtlichen Abwehranspruchs anzuwenden. Unter dem Aspekt der nachbarlichen Wechselbeziehungen erschiene es treuwidrig, wenn sich ein Eigentümer eines innerhalb eines Denkmals befindlichen Grundstücks bei eigenen Verstößen gegen das Denkmalrecht gegen vergleichbare denkmalrechtliche Verstöße des sich ebenfalls innerhalb des Denkmals befindlichen Nachbarn wehren könnte.
15Hier verstößt auch der Antragsteller summarischer Prüfung zufolge gegen denkmalrechtliche Vorgaben. Die im inneren Ring der Immunitätsmauer und damit im ehemaligen Immunitätsbereich des Klosters L. nach der Eintragung desselben als Baudenkmal in der Denkmalliste neu errichteten und seit August 1994 im Eigentum des Antragstellers stehenden 3 Reihenhäuser (Gemarkung L. , Flur 36, Flurstücke 754, 755, 756) und das als Mehrfamilienhaus mit Tiefgarage erbaute Torhaus (Gemarkung L. , Flur 36, Flurstücke 825, 830) begründen eine relevante Beeinträchtigung des Denkmals bzw. seines Erscheinungsbildes. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums vom 14. April 2014 (Az.: 7 B 382/14) ausgeführt hat, wird als wesentliches charakteristisches Merkmal des Denkmals „Klosterhof L. “ in der Eintragung festgehalten, dass der ehemalige Klosterhof - bestehend aus den verbliebenen Klostergebäuden, dem ehemaligen Immunitätsbereich sowie der diesen Bereich umfassenden Immunitätsmauer - als Ganzes ein Baudenkmal darstellt. In den so rechtsverbindlich beschriebenen Umfang der Unterschutzstellung und den darin zum Ausdruck kommenden Denkmalwert wird nach Auffassung des Senats durch die im Eigentum des Antragstellers stehenden Wohngebäude in erheblicher Weise eingegriffen. Dass diese Gebäude „denkmalpflegerisch“ abgestimmt worden sind, begründet keine andere Wertung. Aus den denkmalfachlichen Stellungnahmen ergibt sich schon nicht, dass - bezogen auf den rechtlich maßgeblichen Inhalt der denkmalrechtlichen Eintragung - keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts vorlag.
16Der Verstoß des Antragstellers wiegt bei wertender Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung des beim Ortstermin gewonnenen Eindrucks der Wirkungen der verschiedenen Baulichkeiten (auch im Verhältnis zueinander) nicht durchgreifend weniger schwer als der Verstoß der Beigeladenen. Zwar handelt es sich bei den im Eigentum des Antragstellers stehenden Gebäuden um weniger Wohneinheiten als bei dem Neubauvorhaben der Beigeladenen; jedoch erscheinen der Neubau des Torhauses als Mehrfamilienhaus in unmittelbarem Anschluss an den historischen Bestand und der diesem unmittelbar gegenüber liegenden Reihenhäuser als eine ähnlich schwer wiegende Beeinträchtigung des Denkmalwertes. Die Errichtung der Vorhaben der Beigeladenen erfolgt dagegen ausweislich der Planunterlagen in gehörigem Abstand zu den historischen Gebäuden. Soweit an der Stelle der neu errichteten Reihenhäuser des Antragstellers zuvor eine Remise gestanden haben soll, führt dies zu keiner anderen Gewichtung der Verstöße. Die jetzige Wohnnutzung geht über die ursprüngliche Nutzung deutlich hinaus. Zudem waren auch die von der Beigeladenen genutzten Flächen nicht immer unbebaut. So stand an der Stelle des von der Beigeladenen geplanten Mehrfamilienhauses bis zu seinem Abriss das eigentliche Herrenhaus der Klosteranlage.
17Die denkmalrechtlichen Verstöße des Antragstellers sind nach den oben dargelegten Grundsätzen auch nicht wegen der bestandskräftigen Baugenehmigungen für die Errichtung der in seinem Eigentum stehenden Gebäude bzw. die von ihm in Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde getätigten Erhaltungs- und Herstellungsarbeiten am Denkmal unbeachtlich. Diese ändern nichts an dem materiellen Widerspruch des Gebäudebestands zu dem durch die Eintragungen in die Denkmalliste bestimmten Denkmalwert und haben deshalb keinen Einfluss auf die zwischen den Nachbarn bestehenden Wechselbeziehungen.
18Soweit sich der Antragsteller auf die Denkmalbereichssatzung für den Bereich des Klosterhofes in G. -L. vom 4. November 1986 bezieht, rechtfertigt dies keine günstigere Beurteilung der in seinem Eigentum stehenden Baulichkeiten, da sie ausweislich der Anlage 1b) der Satzung nicht in deren Geltungsbereich liegen. Auf die Frage, ob die Satzung - wie die Antragsgegnerin geltend macht - unwirksam ist, kommt es daher nicht an.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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