Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1016/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.418,59 Euro festgesetzt.
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Gründe
2Der zulässige Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Antragsvorbringen führt nicht auf einen der in Anspruch genommenen Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, nachfolgend unter 1.), des Vorliegens besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, nachfolgend unter 2.) oder ihrer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nachfolgend unter 3.).
31. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus den Beihilfevorschriften ergebe (nachfolgend unter a)) und auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abgeleitet werden könne (nachfolgend unter b)).
7a) Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem streitbefangenen Anspruch auf weitere Beihilfe für die Kosten einer im Januar 2011 in einer Privatklinik durchgeführten Prostataoperation mittels einer High-Power-Diodenlaserung § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BVO NRW entgegen stehe. Danach sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, nur insoweit als angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW anzuerkennen, als sie den Kosten (Behandlungs-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten) entsprechen, die die dem Behandlungsort nächstgelegene Klinik der Maximalversorgung (Universitätsklinik nach § 108 SGB V) für eine medizinisch gleichwertige Behandlung abzüglich eines Betrages von 25 Euro täglich für höchstens 30 Tage im Kalenderjahr berechnen würde. Diese Kostenbegrenzung setze voraus, dass in der Universitätsklinik eine zweckmäßige und ausreichende Versorgung gewährleistet sei, wobei es nicht auf eine Identität des Therapieangebots, sondern auf dessen Gleichwertigkeit ankomme. Hiervon sei vorliegend schon deshalb auszugehen, weil die in der Universitätsklinik angebotene Behandlungsmethode einer offenen Operation auch von der in Rede stehenden Privatklinik angeboten werde. In einem solchen Fall sei die von der Universitätsklinik offerierte Methode nicht als ungeeignet oder unvertretbar anzusehen.
8Der Kläger macht geltend, dass er zwar den Ansatz des Verwaltungsgerichts für richtig halte, den Beihilfeempfänger nicht generell und unabhängig vom Einzelfall auf eine Behandlung in der nächsten Universitätsklinik zu verweisen, sondern die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. In seinem Einzelfall könne er jedoch nicht auf die von der Universitätsklinik angebotene Behandlungsmethode, bei der es sich um eine auch nach Einschätzung des Klägers (S. 5 unten des Schriftsatzes vom 24. Mai 2013) anerkannte Standardmethode zur Behandlung von Prostatakarzinomen handelt, verwiesen werden, da sie für ihn unzumutbar sei. Insofern verweist der Kläger auf bei ihm bestehende anatomische Besonderheiten, die einer offenen Prostatektomie entgegen gestanden hätten. Es verweist insbesondere darauf, dass seine Prostata vor der Operation ein überdurchschnittliches Gewicht und eine ebenso überdurchschnittliche Größe erreicht habe. Damit stellt er die Auffassung des Verwaltungsgerichts aber deshalb nicht in Frage, weil dieses darauf verwiesen hat, dass die Privatklinik die offene Operation generell und dabei gerade auch für einen solchen Fall als eine geeignete Behandlungsmethode anbiete (UA Seite 8 unten/9 oben).
9Ferner verweist der Kläger auf das mit der Klagebegründung vorgelegte Schreiben der Privatklinik vom 4. Juni 2012, in dem u.a. auf erhebliche operative Risiken und postoperative Nebenwirkungen einer offenen Prostatektomie hingewiesen wird. Hiermit hat sich aber bereits das Verwaltungsgericht eingehend auseinandergesetzt. Es hat darauf abgestellt, dass sich das Schreiben in einem Vergleich der beiden in Betracht kommenden Behandlungsmethoden und einer Beschreibung der Vorteile der vom Kläger gewählten Methode erschöpfe ohne darzulegen, dass die offene Prostatektomie im Falle des Klägers eine schlechterdings unzumutbare Alternative darstelle. Dieser – im Übrigen zutreffenden – inhaltlichen Bewertung des Schreibens ist der Kläger nicht entgegengetreten.
10Auch aus dem im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Attest des Facharztes für Urologie Dr. K. vom 25. Mai 2013 ergibt sich nichts, was darauf hindeutet, eine offene Prostatektomie habe für den Kläger seinerzeit eine unzumutbare Behandlungsalternative dargestellt. Seinem wesentlichen Inhalt nach läuft das Attest darauf hinaus, dass die fachärztlicherseits angeratene und schließlich auch durchgeführte High-Power-Diodenlaserung für den Kläger einen schonenderen Eingriff dargestellt habe, der zudem schneller verfügbar gewesen sei, da vor einer offenen Operation wegen eines akuten Infekts eine Rekonvaleszenz von drei Monaten habe eingeplant werden müssen, während derer die Lebensqualität durch einen liegenden Bauchdeckenkatheder deutlich eingeschränkt gewesen sei. Zudem verweist Dr. K. auf die psychischen Belastungen des „etwas ängstlichen“ Klägers durch den zeitlich protrahierten Leidensweg. Dies zu Grunde gelegt, sprachen aus ärztlicher Sicht wie auch aus Sicht des Klägers durchaus gut nachvollziehbare Gründe für die gewählte Behandlungsmethode. Von dieser Einschätzung ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Das Attest enthält aber keine Hinweistatsachen für die Annahme, eine offene Prostatektomie könnte für den Kläger auch unzumutbar gewesen sein. Über die allgemein höheren Operationsrisiken hinaus werden keine anderen, etwa medizinische Gründe mitgeteilt, die in diese Richtung weisen. Hinsichtlich der aus ärztlicher Sicht gebotenen Wartezeit bis zu einer offenen Operation enthält das Attest keinerlei Anhaltspunkte, dass die damit verbundene psychische Belastung des Klägers über die Belastungen hinausgegangen wäre, die üblicherweise in der damaligen Situation des Klägers beim Zuwarten auf eine größere Operation (sei es mit Blick auf die Operation selbst, sei es mit Blick auf die Lebensumstände bis zur Operation) zu erwarten gewesen sind.
11Was der Kläger sonst im Zulassungsverfahren anführt (insbes. deutlich schonenderer Eingriff unter Vermeidung eines Bauchschnitts, damit einhergehend ein erheblich geringeres Operationsrisiko, kürzere Dauer der Operation und der Narkose, wesentlich geringere Schmerzen, geringere Beschädigung von Gewebe und Verkürzung der Liegezeit), ist bereits vorstehend gewürdigt. Im Übrigen sind diese Umstände nicht geeignet, auf bei dem Kläger bestehende Besonderheiten hinzuweisen. Denn die genannten Umstände betreffen unabhängig von der Person des Klägers, seiner Erkrankung und sonstiger in seiner Person liegenden Umstände allgemein den Vergleich zwischen unterschiedlichen Behandlungsmethoden und treffen auf eine Vielzahl anderer Erkrankter zu. Sie sind daher – worauf noch einmal hinzuweisen ist – nicht geeignet, gerade auf den Kläger bezogene individuelle Umstände aufzuzeigen, die ihn von anderen Beihilfeberechtigten in vergleichbaren Situationen unterscheiden.
12b) Das Verwaltungsgericht hat ferner einen ausnahmsweise unmittelbar aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleitenden Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfeleistungen abgelehnt. Auf die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht angeführten zahlreichen Gründe (kein vollständiger Leistungsausschluss, sondern nur Begrenzung des Umfangs der gewährten Beihilfe; einmaliger Aufenthalt in einer Privatklinik im Jahre 2011; Bezug von Ruhestandsbezügen nach Besoldungsgruppe A 12; üblicher Hinweis in Privatkliniken, dass die Beihilfe die abgerechneten Aufwendungen nicht lückenlos erstatte; grundsätzlich seien bei einem Privatklinikaufenthalt private Zuzahlungen in Rechnung zu stellen; wegen der Einmaligkeit der Aufwendungen bestehe die Möglichkeit ratenweiser Begleichung) geht das Zulassungsvorbringen nicht ein und stellt sie folglich auch nicht in Frage.
132. Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2012– 1 A 134/10 –, juris, Rn. 4, m. w. N.
15Hier sind solche besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aus den unter 1. genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, nicht dargelegt.
163. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
17Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N.
18Den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
19ob ein Beamter des Landes NRW, der sich in einem Privatkrankenhaus behandeln lässt, immer auf die Pflegesätze der nächst gelegenen Universitätsklinik verwiesen werden kann oder ob, wie dies durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes bzw. des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in näher bezeichneten Urteilen entschieden worden sei, die Grenze des Zumutbaren dort zu ziehen ist, wo eine angemessene zumutbare Behandlung nicht in einer Universitätsklinik, sondern nur in einer speziellen Privatklinik möglich ist,
20und
21ob Beamte unabhängig vom Einzelfall immer auf eine Behandlung in einer Universitätsklinik verwiesen werden können, weil der Gesetzgeber die in Universitätskliniken vorgehaltenen Standards letztlich für ausreichend hält,
22kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Sie waren (in dieser Allgemeinheit) bereits für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Denn dieses hat, wie der Kläger selber zutreffend unter Ziffer 3 seiner Zulassungsbegründung hervorhebt, wesentlich auf die Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls abgestellt.
23Auch die weitere in der Begründung des Zulassungsantrags formulierte Frage,
24ob es sich bei den in den Universitätskliniken durchgeführten herkömmlichen Prostataoperationen über einen Bauchschnitt (Supraprubische Prostataenukleartion – SPE) noch um eine mit der beim Kläger in der Privatklinik durchgeführten Laseroperation gleichwertige Behandlung handelt, die ihm hier noch medizinisch hätte zugemutete werden können, oder ob diese herkömmliche Behandlung in seinem speziellen Fall im Vergleich zu der wesentlich weniger invasiven Laserbehandlung nicht als ungeeignet oder unvertretbar betrachtet werden muss und ob nicht vorliegend ausnahmsweise ein Anspruch auf eine weitere Beihilfe unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge gestützt werden kann,
25hat keine grundsätzliche Bedeutung. Schon nach ihrem Wortlaut zielt diese Frage ganz maßgeblich auf eine Berücksichtigung der von dem Kläger als besonders empfundenen eigenen Situation. Dementsprechend hebt der Kläger auch an anderen Stellen seiner Begründung des Zulassungsantrags hervor, dass es um eine Würdigung der in seinem Einzelfall gegebenen Umstände gehe. Aus all dem ergibt sich aber, dass der vorbezeichneten Frage eine fallübergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist. Unabhängig davon erläutert der Kläger nicht, aus welchen Gründen dieser Frage eine über seinen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll. Schließlich enthält das Zulassungsvorbringen auch keine Argumente, die die Klärungsbedürftigkeit der Frage aufzeigen.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
27Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Fassung, die hier noch anzuwenden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
28Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
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