Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1362/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.570,40 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der zulässige Antrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO), ist unbegründet. Das Antragsvorbringen führt nicht auf einen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe.
31. Die Berufung ist nicht wegen einer in der fristgerechten Antragsbegründungsschrift vom 25. Juni 2013 unter Ziffer 1 zunächst geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung des Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt.
5Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N.
6Den von dem Kläger aufgeworfenen Fragen,
7ob Maklerkosten für die Anmietung einer Wohnung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BUKG als notwendig anzusehen und damit zu erstatten sind, wenn die zunächst angemietete Wohnung nicht bezogen wird,
8und
9wie der Begriff „notwendig“ in § 9 Abs. 1 BUKG in Fällen wie dem vorliegenden auszulegen ist,
10kommt in Anwendung dieser Grundsätze eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die erste Frage lässt sich, soweit sie entscheidungserheblich ist, ohne Schwierigkeiten bereits aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die zweite Frage dürfte sich inhaltlich mit der ersten überschneiden. Soweit der Kläger sie evtl. in einem umfassenderen, allgemein die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals „notwendig“ betreffenden Sinn geklärt wissen will, ist schon nicht dargetan, dass sie insoweit für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen ist, dass ihr eine über den Einzelfall („in Fällen wie dem vorliegenden“) hinausgehende Bedeutung zukommt und warum bzw. in welcher Hinsicht sie noch grundsätzlich klärungsbedürftig ist.
11In Bezug auf die zuerst aufgeworfene Frage gilt:
12Maklergebühren für die Anmietung einer Wohnung, welche – wie hier – von dem Umzugskostenvergütungsberechtigten tatsächlich zu keinem Zeitpunkt bezogen worden ist, sind keine vom Dienstherrn nach § 9 Abs. 1 BUKG zu erstattende Auslagen. Das ergibt sich bereits aus der gesetzessystematischen Stellung der genannten Vorschrift in Verbindung mit dem Begriff der „Umzugskostenvergütung“.
13Die Erstattung von Maklergebühren, die in § 9 Abs. 1 BUKG eine besondere Regelung gefunden hat, ist ein Bestandteil der nach dem Bundesumzugskostengesetz zu gewährenden Umzugskostenvergütung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 BUKG). Auch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 BUKG ist daher, soweit es keine gegenteiligen Anhaltspunkte gibt, im Lichte des Begriffs der „Umzugskosten“ auszulegen. Nach dem allgemeinen Wortsinn sind dies Kosten, die von dem Anspruchsberechtigten für einen (dienstlich veranlassten) „Umzug“ aufgewendet worden sind. Die erstattet verlangten Kosten müssen demnach in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem konkret durchgeführten Umzug stehen; sie dürfen nicht nur bei Gelegenheit eines beabsichtigten Umzugs anderweitig entstanden sein.
14Ein Wohnungsumzug besteht im Kern aus dem Auszug aus der bisher benutzten Wohnung und dem Einzug in eine neue Wohnung. Der tatsächliche Bezug einer neuen Wohnung ist insofern essentialer Bestandteil des Umzugsbegriffs. Schon aus diesem Grunde ist im Prinzip auch für die vom Dienstherrn nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes zu erstattenden „Umzugskosten“, soweit es – wie bei den Maklergebühren – um Kosten geht, die für die Suche und Beschaffung der neuen Wohnung (ggf.) anfallen, zu verlangen, dass sich die Kosten auf diejenige Wohnung beziehen, in die der Berechtigte dann auch tatsächlich umzieht. Das schließt es im Umkehrschluss aus, auch solche Kosten als nach § 9 Abs. 1 BUKG erstattungsfähig anzusehen, die für den Nachweis bzw. die Vermittlung einer anderen Wohnung entstanden sind, deren Bezug zwischenzeitlich konkret beabsichtigt gewesen sein mag, die aber am Ende nicht das Zielobjekt des durchgeführten Umzugs geworden ist. Auf die Motive des Betroffenen, die im Einzelfall zu dem Umschwenken hinsichtlich der Auswahl der neuen Wohnung geführt haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
15Dass grundsätzlich (nur) die tatsächlich bezogene neue Wohnung Bezugspunkt und Bezugsgröße für die Umzugskostenvergütung nach dem Bundesumzugskostengesetz sein soll, wird auch durch eine Reihe anderer Vorschriften des Bundesumzugskostengesetzes bestätigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf § 9 Abs. 3 BUKG (Auslagen für Kochherd und Öfen) und § 8 Abs. 2 BUKG (Mietentschädigung für die neue Wohnung vor deren Bezug). Darüber hinaus liegt ein solches Verständnis aber auch allgemeinen Vorschriften wie etwa §§ 6 und 7 BUKG (Beförderungsauslagen, Reisekosten) jedenfalls sinngemäß mit zugrunde.
16Vgl. dazu auch Kopicki/Irlenbusch/Biel, Umzugskostenrecht des Bundes, Loseblatt-Slg. (Stand: April 2014), Teil B, § 9 Anm. 14 unter Hinweis auch auf das BMI-RdSchr. vom 23. April 1992 – D III 5 – 222 406 a/1; ferner VG Augsburg, Urteil vom 24. Juli 2006 – Au 7 K 05.388 –, juris, Rn. 19 f.
17Unabhängig davon ist aber auch das Tatbestandsmerkmal in § 9 Abs. 1 BUKG, demzufolge allein die „notwendigen“ Maklergebühren zu erstatten sind, in Fällen der vorliegenden Art nicht erfüllt. Denn als nicht notwendig sind auch solche Aufwendungen anzusehen, welche zum Auffinden bzw. zur Beschaffung der tatsächlich bezogenen neuen Wohnung nicht einmal ursächlich beigetragen haben. Derartige Aufwendungen erweisen sich eindeutig als objektiv unnötig, um den konkreten Umzug, an den das Gesetz anknüpft, durchführen zu können. Denn sie haben keinen Beitrag dazu geleistet, dass die von dem Berechtigten für den Umzug letztlich ausgewählte neue Wohnung gefunden und bezogen werden konnte.
18Siehe allgemein zum Ausscheiden von Aufwendungen für die „unnötige“ Inanspruchnahme eines Maklers unter dem o.g. Tatbestandsmerkmal etwa Kopicki/Irlenbusch/Biel, a.a.O., § 9 Anm. 7.
192. Die Berufung kann auch nicht wegen des ferner geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
20Den insoweit sinngemäß wohl zunächst geltend gemachten Gehörsverstoß in Gestalt einer sog. „Überraschungsentscheidung“ des Gerichts hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Soweit er kritisiert, das Verwaltungsgericht habe in einer bestimmten Hinsicht seinen Vortrag überraschend und auch zu Unrecht als „nicht nachvollziehbar“ bezeichnet, beruft er sich zur Begründung auf konkrete Angaben zum Sachverhalt, die sich in dem Klagevorbringen erster Instanz so nicht vergleichbar finden und daher dem Verwaltungsgericht jedenfalls in den nunmehr vorgetragenen Einzelheiten auch nicht bekannt sein mussten. Davon abgesehen zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, dass und ggf. inwiefern es sich bei der kritisierten Passage der Entscheidungsgründe überhaupt um entscheidungstragende Elemente der Begründung des erstinstanzlichen Urteils gehandelt hat. Dass daran objektiv Zweifel bestehen, ergibt sich daraus, dass auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, Maklergebühren für eine andere als die tatsächlich bezogene Wohnung seien auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 BUKG (generell) nicht zu erstatten.
21Mangels aufgezeigter oder sonst erkennbarer Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger in diesem Zusammenhang angesprochenen „Hintergründe“, lässt das Vorbringen auch den dabei (pauschal) mit geltend gemachten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nicht hervortreten.
223. Es bestehen auf der Grundlage des Antragsvorbringens schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
23Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194.
24In Anwendung dieser Grundsätze kann die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden.
25Soweit der Kläger die ernstlichen Richtigkeitszweifel aus der aus seiner Sicht verletzten Pflicht zur Sachaufklärung herleitet, kann auf die diesbezüglichen Ausführungen unter 2. in diesem Beschluss verwiesen werden.
26Im Übrigen wendet sich das Vorbringen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die e-mail der Sachbearbeiterin der Beklagten vom 5. März 2012 (Rückantwort) enthalte keine Zusage in Richtung auf eine Bewilligung der bereits angewiesen gewesenen Erstattung der in Rede stehenden Maklergebühren. Was der Kläger hierzu vorträgt, vermag nicht zu überzeugen und damit die Richtigkeit des Urteils nicht ernstlich in Frage zu stellen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte sich der Inhalt der angesprochenen e-mail („Da sich laut Aussage der Umzugsfirma an dem Angebot nichts ändert, bleibt meine Kostenzusage weiterhin bestehen“) schon deswegen nicht auf die hier in Rede stehenden Maklergebühren (mit) beziehen, weil es diesbezüglich zuvor noch gar keine Kostenzusage gegeben hatte. Nach den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen sich das Zulassungsvorbringen nicht inhaltlich auseinandergesetzt hat, lag nämlich insoweit seinerzeit allein eine als Abschlagszahlung zu qualifizierende Anweisung eines Geldbetrages vor. Außerdem bezieht sich der Inhalt der angesprochenen e-mail eindeutig nur auf das Angebot der Umzugsfirma, was auch Sinn macht, weil die Beklagte auf der Grundlage eines vom Kläger vorgelegten Kostenvoranschlages bereits eine Kostenobergrenze für die Beförderungsauslagen festgesetzt hatte und es nach Mitteilung des Hauskaufs in X. im Kern darum ging, ob sich hierdurch an dem Angebot der Umzugsfirma etwas änderte oder dieser Umstand für das Angebot „kostenneutral“ blieb.
27Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen besteht auch für eine etwa sinngemäß mit beantragte Zulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kein Raum, weil die Aussichten in dem vom Kläger angestrebten Berufungsverfahren nicht schon als offen einzuschätzen sind.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Fassung, die hier noch anzuwenden ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG).
30Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- §§ 6 und 7 BUKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 3 BUKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 4x
- VwGO § 3 1x
- § 8 Abs. 2 BUKG 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 185/09 1x (nicht zugeordnet)
- § 9 Abs. 1 BUKG 8x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1 Nr. 4 BUKG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 87a 1x
- VwGO § 125 1x
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