Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 E 1140/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter getroffen worden ist.
3Die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (§ 32 Abs. 2 RVG) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500,- EUR festgesetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2013 ‑ 18 B 228/13 ‑ und vom 15. Mai 2007 ‑ 18 B 2389/06 ‑, juris), die mit der des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. Beschluss vom 13. September 2011 ‑ 1 VR 1.11 ‑, www.bverwg.de), ist ein gegen eine Ausweisung und Abschiebungsandrohung gerichtetes Verfahren auf Regelung der Vollziehung regelmäßig mit der Hälfte des Auffangwertes angemessen bewertet, ohne dass es darauf ankommt, welchen Titel der Ausländer vor der Ausweisung besaß.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
5Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1x
- § 68 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 228/13 1x (nicht zugeordnet)
- 18 B 2389/06 1x (nicht zugeordnet)