Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 22/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihn zum Studium der Zahnmedizin im 2. Fachsemester zuzulassen, mit der Begründung abgelehnt, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) für das Sommersemester 2014 festgesetzte Höchstzahl von 69 Studienplätzen für das zweite Fachsemester Zahnmedizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreite. Es stünden keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
3Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen bleibt erfolglos, soweit der Antragsteller sich gegen die im angefochtenen Beschluss erfolgte Anwendung der Saldierungsvorschrift des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW wendet.
4Der Senat hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin besetzt sind. Das Verwaltungsgericht hat die Saldierungsregelung des § 25 Abs. 3 VergabeVO NRW auch zutreffend angewendet. Danach verringern sich die Zulassungszahlen für die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig für das jeweils höchste Fachsemester, entsprechend, wenn die für ein höheres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienplätze durch die Zahl der Rückmeldungen überschritten wird. Ausgehend von dem eindeutigen Wortlaut der Norm darf die Saldierung auch niedrigere Fachsemester betreffen. Durch die Besetzungszahlen (2. FS: 68, 4. FS: 60, 6. FS: 69, 7. FS: 1, 8. FS: 71, 9. FS: 1, 10 FS.: 67; insgesamt: 337) werden die durch die Zulassungszahlenverordnungen (2. FS: 69, 4. FS: 68, 6. FS: 67, 8. FS: 66, 10. FS: 65, insgesamt 335) festgesetzten Aufnahmekapazitäten des 1. bis 10. Fachsemesters und damit auch die in dem streitbefangenen 2. Fachsemester abgedeckt. Ungenutzte Kapazität verbleibt nicht.
5Soweit der Antragsteller weiter einwendet, die Schwundberechnung sei erneut zum Sommersemester 2014 unter Einbeziehung des Sommersemesters 2013 vorzunehmen, ist dem nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Schwundberechnung nach § 2 Abs. 2 KapVO jährlich vorzunehmen ist.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 146 1x
- § 25 Abs. 3 VergabeVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 2 KapVO 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x