Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 1052/14
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19. August 2014 geändert.
Der Streitwert wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist teilweise begründet.
3§ 52 Abs. 1 GKG ordnet für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, dass sich der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der Bedeutung der Sache für den Kläger richtet, wobei vom Klageantrag auszugehen und im Übrigen gerichtliches Ermessen auszuüben ist. Bietet der Sach‑ und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sog. Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Ausgehend davon setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag fest, und zwar unabhängig von der jeweils im Streit stehenden Fahrerlaubnisklasse und auch unabhängig vom Vorhandensein einer Mehrzahl von Fahrerlaubnisklassen; in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vermindert sich dieser Betrag auf die Hälfte. Denn erfahrungsgemäß treten die jeweils betroffenen Fahrerlaubnisklassen gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund.
4Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist grundsätzlich in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen, wobei es jedoch nicht ausreichend ist, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich ‑ wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist ‑ als Transportmittel zur Arbeitsstätte oder zwischen verschiedenen Einsatzorten benötigt wird; vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen.
5Vgl. OVG NRW, Beschlüssse vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris, Rn. 2 f., und vom 8. April 2014 ‑ 16 B 207/14 -, juris, Rn. 8 f.
6So liegt es hier, weil der Antragsteller bislang den Beruf des Fahrlehrers ausübt, die Fahrerlaubnis also beruflich nutzt. Allerdings führt die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) auch zum Ruhen der Fahrlehrererlaubnis. Ausgehend davon, dass das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrlehrererlaubnis gestritten wird, sich nach dem aus der Fahrlehrertätigkeit zu erzielenden jährlichen Mindestnettogewinn bestimmt, der mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 15.000,- Euro zu bemessen ist,
7vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2005‑ 8 B 1666/05 ‑, juris, Rn. 9, m.w.N., und vom 6. Oktober 2009 ‑ 16 A 1527/09 -,
8wozu auch das Erlöschen der Fahrlehrererlaubnis aufgrund rechtskräftiger oder unanfechtbarer Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 7 Abs. 2 FahrlG) zu rechnen ist, erscheint die Bemessung des Streitwerts im Fall des Ruhens der Fahrlehrererlaubnis auf 7.500 Euro geboten, aber auch angemessen. Die Berücksichtigung der qualifizierten beruflichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs im Wege einer Fahrlehrererlaubnis führt dazu, dass der Streitwert von 5.000 Euro nur einmal zu erhöhen ist. Deshalb ist hier in die Streitwertentscheidung die Entziehung der Fahrerlaubnis (5.000 Euro) und das Ruhen der Fahrlehrerlaubnis (7.500 Euro) einzustellen. Demnach beträgt der Gesamtstreitwert im Hauptsacheverfahren 12.500 Euro; dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf 6.250 Euro zu halbieren.
9Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 8 B 1666/05 1x (nicht zugeordnet)
- 16 B 207/14 1x (nicht zugeordnet)
- FahrlG § 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis 1x
- 16 E 550/09 1x (nicht zugeordnet)
- 16 A 1527/09 1x (nicht zugeordnet)