FahrlG § 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis

Gesetz über das Fahrlehrerwesen

(1) Die Fahrlehrerlaubnis ruht, solange ein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht, der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, die Fahrerlaubnis nach § 111a der Strafprozeßordnung vorläufig entzogen oder bei einer Entziehung im Verwaltungsverfahren die sofortige Vollziehung angeordnet worden und die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht wiederhergestellt ist.

(2) Die Fahrlehrerlaubnis erlischt, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis rechtskräftig oder unanfechtbar entzogen wird oder die Fahrerlaubnis auf andere Weise erlischt.

(3) Bei Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis ist der Fahrlehrerschein unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Regensburg - RN 5 K 19.1118
31. Oktober 2019
RN 5 K 19.1118 31. Oktober 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 1052/14
23. Oktober 2014
16 E 1052/14 23. Oktober 2014