Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 B 1095/14
Tenor
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
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G r ü n d e :
2Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht dargelegt und glaubhaft gemacht worden, dass das in dem Senatsbeschluss vom 19. September 2014 festgestellte Fristversäumnis unverschuldet ist.
3Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Dabei sind - worauf bereits der Antragsteller zutreffend hingewiesen hat - an eine Behörde zwar keine strengeren, aber auch keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Rechtsanwalt.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1995 - 6 C 13.93 -, juris, Rn. 5.
5Dies gilt auch für die Beschwerdeinstanz, für die grundsätzlich Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO besteht, in der sich Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO); denn diese Vorschrift bezweckt keine Besserstellung der Behörde gegenüber einer anwaltlich vertretenen Privatperson.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 und 5 B 33.01 -, juris, Rn. 2.
7Der Antragsgegner hat gemessen daran nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, seiner besonderen Sorgfaltspflicht zur Wahrung prozessualer Fristen genügt zu haben. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, der vertretungsberechtigte Dezernatsleiter habe die Beschwerdeschrift am 11. September 2014 (dem Tag des Fristablaufs) unterzeichnet. Der für die Übersendung dieses Schriftsatzes zuständige Behördenmitarbeiter, RAR V. , habe indessen vergessen, die Beschwerdeschrift „umgehend zu faxen und holte dies erst am 12. September 2014 nach“. Hierbei habe es sich um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Bislang seien die „Regelungen beim LAFP“ von dem Behördenmitarbeiter, der mit den Regelungen zur Fristberechnung vertraut sei, strikt eingehalten worden. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde sei bekannt gewesen und auch mit der Teildezernatsleiterin besprochen worden.
8Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass der Antragsgegner hinreichende Vorkehrungen für eine wirksame Ausgangskontrolle in Fristsachen getroffen hat, die gewährleisten, dass der tatsächliche Abgang fristwahrender Schriftsätze sichergestellt ist und zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Nicht nur Rechtsanwälte, sondern auch Behörden haben ihre Büroabläufe so zu organisieren, dass, jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 2005 - 2 B 44.05 -, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 12 A 4693/02 -, juris, Rn. 10 bis 12.
10Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners genügt es also nicht, dass „die betreffende Tätigkeit hätte delegiert werden dürfen“ und dass der mit ihr betraute Mitarbeiter sorgfältig ausgewählt, ausreichend geschult und zuverlässig ist. Daran ändert auch der vorgetragene Umstand nichts, dass es bei der bloßen „Anordnung zum ordnungsgemäßen und fristgerechten Versand“ bisher nie zu einem Fristversäumnis gekommen sein soll.
11Dafür, dass der Büroablauf bei dem Antragsgegner so organisiert ist, dass die erforderliche wirksame Ausgangskontrolle sichergestellt ist, ist nichts ersichtlich. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag sowie dem ergänzenden Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 ist dazu jedenfalls nichts Konkretes und Ausreichendes („Regelungen beim LAFP“, „Hintergrund der seit Jahren fehlerfrei praktizierten innerorganisatorischen Regelungen zur Berechnung und Einhaltung von gerichtlichen Fristen“) dargelegt worden.
12Dass dem zuständigen Sachbearbeiter die Frist zur Einlegung der Beschwerde bekannt und zuvor auch mit der Teildezernatsleiterin besprochen worden war, genügt dafür ebenso wenig wie die in dem ergänzenden Schriftsatz vorgetragene Einzelanweisung gegenüber dem Sachbearbeiter, dass es sich um eine dringende Terminsache handele. Denn auch eine konkrete Einzelanweisung an einen Büromitarbeiter etwa dahingehend, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übersenden, macht die weitere Ausgangskontrolle nicht entbehrlich.
13Vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014- IV ZB 40/13 -, juris, Rn. 9.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 60 2x
- VwGO § 67 2x
- VwGO § 152 1x
- 12 A 4693/02 1x (nicht zugeordnet)
- IV ZB 40/13 1x (nicht zugeordnet)