Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 377/14

Tenor

  • 1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

  • 2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den in diesem Verfahren geschlossenen Vergleich wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.


Gründe

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