Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1312/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2014 wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstands wird für beide Instanzen auf 12.000,00 Euro festgesetzt.


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