Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1104/14
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1.9.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen (im Beschwerdeverfahren auf die Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren beschränkten) Antrag des Antragstellers,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor alle Passagen über den Antragsteller entfernt oder unleserlich gemacht worden sind,
5zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erschüttert die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend.
6Dieses ist zu Recht davon ausgegangen, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen des Antragstellers gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, die gemäß §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013 rechtfertigen. Es hat aus den im Beschluss (Seite 14, 2. und 3. Absatz) angeführten Aktivitäten von Mitgliedern des Antragstellers für die MLPD rechtsrechtsfehlerfrei auf den Verdacht von Handlungen des Antragstellers für einen verfassungsfeindlichen Personenzusammenschluss geschlossen.
7Vgl. zur Zulässigkeit der so genannten Verdachtsberichterstattung BVerwG, Urteil vom 26.6.2013 – 6 C 4.12 –, NVwZ 2014, 233 = juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2007 – 5 A 4719/05 –, sowie zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Auslegung BVerfG, Beschluss vom 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 –, BVerfGE 113, 63, 80 f.
8Fehl geht der zum Vorliegen eines Anordnungsanspruchs erhobene Einwand, eine über die Verbreitung der satzungsgemäßen Tätigkeit des Antragstellers zu frauenpolitischen Fragen hinausgehende programmatische Identifikation des Antragstellers als Verband mit der gesamten (sic!) Programmatik der MLPD sei damit nicht ansatzweise festgestellt worden. Mit dieser Betrachtung überdehnt der Antragsteller seinerseits die Anforderungen für ein Erwähnen im Verfassungsschutzbericht. Im Übrigen sind es gerade Verlautbarungen seiner für ihn auftretenden Vertreterinnen wie Grußworte, Leserbriefe u.ä., die den in Rede stehenden Verdacht zurechenbar auf ihn lenken.
9Davon abgesehen hält der Antragsteller auch in Kenntnis dessen, dass die MLPD ihn offenbar als Mittel ansieht, die eigenen verfassungsfeindlichen Gedanken zu verbreiten, an einer weiteren Zusammenarbeit mit dieser Partei fest. Derartiges unterstreicht den Verdacht, der Antragsteller verfolge selbst durch Unterstützen der MLPD verfassungsfeindliche Ziele. Mit Blick auf die §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW ist insoweit unerheblich, ob der Antragsteller darüber hinaus auch noch mit weiteren, nicht verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Organisationen zusammenarbeitet. Die Tatsache, dass er mit der MLPD verflochten ist, genügt für die in Rede stehende Verdachtsberichterstattung. Mit einer derartigen Bewertung wird auch nicht, wie der Antragsteller meint, der Begriff des „Handelns für einen anderen in einer die Grundrechte des Antragstellers auf Meinungs- und Koalitionsfreiheit unzulässig einschränkenden Weise überdehnt“. Wer, wie der Antragsteller, mit einer verfassungsfeindlichen Partei zusammenarbeitet, ohne sich auch nur im Ansatz von ihrem Verhalten und ihren Zielen ernsthaft zu distanzieren, muss sowohl mit dem Verdacht leben, er selbst verfolge verfassungsfeindliche Ziele, als auch mit dem darauf gründenden Erwähnen im Verfassungsschutzbericht.
10Nach den vorstehenden Ausführungen kann auf sich beruhen, ob die Einwendungen des Antragstellers zum Anordnungsgrund sowie zur Vorwegnahme der Hauptsache durchgreifen.
11Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 1 VSG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 152 1x
- § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 5 A 4719/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1072/01 1x (nicht zugeordnet)