Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 B 1249/14
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, dass dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss etwas anderes zugesprochen worden sei, als dieser beantragt habe.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist nach Maßgabe des Tenors unzulässig. Die beanstandete Abweichung des erstinstanzlichen Ausspruchs („… wird verpflichtet, … Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung … zu bewilligen“) von dem in der Antragsschrift formulierten Antrag („… wird … verpflichtet, antragsgemäß eine Schulbegleitung durch eine Fachkraft … zu bewilligen“) vermittelt dem Antragsgegner kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Beschlusses vom 10. Oktober 2014 im Beschwerdewege. Das Abstellen auf die Bewilligung der Kostenübernahme für eine Schulbegleitung - anstelle der Bewilligung der Maßnahme selbst - erweist sich als bloßes Formulierungsversehen des Verwaltungsgerichts, das, da es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt, gemäß §§ 121 Abs. 1, 118 Abs. 1 VwGO jederzeit vom Gericht korrigiert werden kann.
3Vgl. zum Formulierungsversehen als möglicher Fall einer offenbaren Unrichtigkeit: OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 23. März 2005 - 24 W 21/05 -, juris, und vom 28. Mai 2002 - 1 WF 71/02 -, juris; OLG München, Urteil vom 14. Oktober 1999 - 29 U 2352/99 -, juris; Kilian, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 118 Rn. 1; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 319 Rn. 12.
4Aus dem angefochtenen Beschluss selbst ergibt sich, dass der Antragsgegner zu einer vorläufigen Gewährung der im Streit stehenden jugendhilferechtlichen Leistung (hier: Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Schulbegleitung) verpflichtet werden sollte und die angesprochene Übernahme der Kosten insofern nur im Sinne einer mit der Leistungsgewährung einhergehenden Finanzierungsverantwortlichkeit des Jugendhilfeträgers gemeint war, dem Antragsgegner also nicht etwa aufgegeben werden sollte, künftige Aufwendungen für eine vom Antragsteller (bzw. von dessen Eltern) erst noch selbst zu beschaffende Maßnahme zu ersetzen. Diese Würdigung drängt sich schon wegen des Fehlens jeglicher Ausführungen in den Beschlussgründen zur Problematik des Aufwendungsersatzes bei Selbstbeschaffung auf, um die in der Sache auch ersichtlich nicht geht.
5Soweit der Antragsgegner ferner einwendet, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Schulbegleitung angesichts des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII angeordneten Vorrangs der Verpflichtungen der Schule nicht vorlägen, ist seine Beschwerde zulässig, aber unbegründet, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Lichte der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden ist. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass der Verweis auf eine Beschulung an einer öffentlichen Förderschule nur in Betracht kommt, wenn eine diesbezügliche wirksame schulrechtliche Entscheidung über einen sonderpädagogischen Förderbedarf und den Förderort bereits vorliegt. Damit setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie mit dem weiteren Argument, ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs könne nach Abschluss der Klasse 6 - der Antragsteller besucht derzeit die 7. Klasse - auch nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt werden (vgl. § 12 Abs. 4 AO-SF n. F.). Schon in Anbetracht der Stellungnahme des Klassenlehrers des Antragstellers zu der vom Antragsgegner aufgeworfenen Frage der „Notwendigkeit nach sonderpädagogischer Förderung“ dürfte das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles auszuschließen sein (vgl. die E-Mail des Klassenlehrers D. vom 14. Mai 2014: „Die Schule sieht bis Dato keinen sonderpädagogischen Förderbedarf für K. vor.“). Allein dass ein AO-SF-Verfahren bis zum Ende der 6. Klasse hätte eingeleitet werden können, ist für das gegenwärtige Bestehen eines Leistungsanspruchs des Antragstellers offensichtlich belanglos. Der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerte Vorrang einer Beschulung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens gilt nicht in Ansehung rein hypothetisch bestehender Fördermöglichkeiten, die sich nur - und auch nur möglicherweise - bei anderen Weichenstellungen in der Vergangenheit eröffnet hätten.
6Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 121 1x
- VwGO § 118 1x
- VwGO § 154 1x
- VwGO § 188 1x
- § 35a SGB VIII 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 24 W 21/05 1x (nicht zugeordnet)
- 1 WF 71/02 1x (nicht zugeordnet)
- 29 U 2352/99 1x (nicht zugeordnet)