Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 E 1393/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausdrücklich in deren Namen erhobene Beschwerde, die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 2.500,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 (bis zum 31. Juli 2013: Abs. 5 Satz 2) GKG ergebenden Betrag abzielt, ist schon unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis der im erstinstanzlichen Verfahren unterlegenen Antragstellerin für die Festsetzung eines höheren Streitwertes nicht besteht.
3Auch wenn zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin angenommen wird, dass sie die Beschwerde zulässigerweise im eigenen Namen erheben wollten (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), kann sie aber keinen Erfolg haben. Sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
4Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dem Antragsgegner zu untersagen, die nach BesGr A12 BBesO bewertete Stelle „Sachbearbeitung Kriminalkommissariat mit überwiegend schwierigen Aufgaben im KK1 (Todesermittlungen, Sexualdelikte)“ mit einem Konkurrenten zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Lediglich hilfsweise und nur für die Zeit bis zum Abschluss des gerichtlichen Eilverfahrens waren zudem geeignete Sicherheitsmaßnahmen beantragt.
5Obgleich danach ein sog. Konkurrentenstreit Verfahrensgegenstand war, ist der Streitwert nicht - wie von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehrt - nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 GKG zu bemessen. Die beantragte vorläufige Freihaltung der ausgeschriebenen Stelle diente nämlich nicht der Sicherung des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Beförderungsbegehren; Gegenstand des Hauptsacheverfahrens wäre nicht die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG gewesen. Die Besetzung der fraglichen Stelle mit der bereits nach A 12 BBesO besoldeten Antragstellerin hätte vielmehr im Wege einer Umsetzung oder ggf. Versetzung erfolgen müssen.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - 6 E 1154/13 -, juris, m.w.N.
7Der danach maßgebliche Auffangstreitwert ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck auf die Hälfte zu reduzieren (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG).
8Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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