Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1299/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesverwaltungsamt habe mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. September 2013 zu Recht Zinsen in Höhe von 1.899,76 € von dem Kläger erhoben, nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
4Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Pflicht eines Darlehensnehmers zur Zahlung von Rückstandszinsen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Weiteres kraft Gesetzes entsteht und es einer vorhergehenden Mahnung nicht bedarf. Das Bundesverwaltungsamt ist rechtlich auch nicht gehalten, einen Darlehensnehmer vorab über das Drohen der Verzinsungspflicht zu informieren.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2013
6- 12 A 1849/12 -, juris.
7Weder § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG noch die Darlehensverordnung sehen vor, dass Rückstandszinsen nur nach Erinnerung des Darlehensnehmers oder - zur Vermeidung des Auflaufens hoher Zinslasten - jeweils nur für einen eng begrenzten Zeitraum erhoben werden können.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 1999
9- 16 A 184/99 -.
10Da die Verpflichtung zur Zahlung von Rückstandszinsen bei Vorliegen der tatbestandlichen Vorgaben des § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG mit Blick auf den Sanktionscharakter der Vorschrift verschuldensunabhängig eintritt,
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2011
12- 12 A 2439/09 -, juris, m. w. N.,
13kommt es auch von vornherein nicht darauf an, ob der vom Kläger geltend gemachte Umstand, nach Ablauf des bis zum 31. Dezember 2010 reichenden Freistellungszeitraums und Fälligkeit der nächten Rate erstmals keine Mahnung mehr erhalten zu haben, Auswirkungen auf die Frage der Schuldhaftigkeit des Zahlungsverzugs haben könnte.
14Mit dem Argument eines durch frühere Verwaltungspraxis gebildeten Vertrauensschutzes vermag der Zulassungsantrag nicht durchzudringen. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass Rückstandszinsen nicht entstehen würden oder jedenfalls nicht erhoben werden dürften, nur weil ihm - wie vorgetragen - im Anschluss an die letztmalige Freistellung nicht erneut eine Mahnung zugesandt wurde. Weder der Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 11. März 2006 noch die nachfolgenden Freistellungsbescheide konnten bei dem Kläger den berechtigten Eindruck erwecken, die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Rückstandszinsen würde von vorhergehenden Mahnungen abhängen. Mit dem Bescheid vom 11. März 2006 war der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „bei Überschreiten des Zahlungstermins um mehr als 45 Tage … 6 % Zinsen erhoben werden (müssen)“, ohne dass in diesem Zusammenhang von Zahlungsaufforderungen oder -erinnerun-gen die Rede war. Wenn der Kläger dann mit dem letzten Freistellungsbescheid vom 22. Dezember 2009 von der Rückzahlungspflicht bis einschließlich 31. Dezember 2010 freigestellt wurde, verbunden mit dem Hinweis, dass die nächste vierteljährliche Rate bis zum 31. März 2011 zu zahlen sei und der Freistellungszeitraum bei Vorliegen der Voraussetzungen auf erneuten Antrag verlängert werden könne, durfte der Kläger nicht annehmen, dass er - entgegen der Gesetzeslage - von Zinsforderungen verschont bleiben würde, wenn er weder die geschuldeten Raten zahlen noch fristgerecht eine weitere Freistellung von der Rückzahlungspflicht beantragen würde. Auch der Umstand, dass der angefochtene Zinsbescheid nicht zeitnah nach Ablauf der Zahlungsfrist, sondern erst im September 2013 erging, konnte den Kläger nicht berechtigterweise darauf vertrauen lassen, die Zahlung der aufgelaufenen Rückstandszinsen werde ihm - contra legem - zumindest teilweise erspart bleiben. Soweit der Kläger dem Bundesverwaltungsamt vorhält, es habe ihn „sehenden Auges in die Zinsfalle tappen lassen“, ignoriert er, dass es die eigene Missachtung der ihm obliegenden Pflichten war, die letztlich zu dem Erlass des angefochtenen Zinsbescheides geführt hat.
15Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO.
16Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig, vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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