Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 2604/14
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die mit dem Zulassungsbegehren allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
4Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
6den Bescheid der Beklagten vom 4. September 2013 in der Fassung, die er am 4. November 2014 gefunden hat, aufzuheben,
7im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der angefochtene Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in den Regelungen der Satzung über die Abwasser-beseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. (Abwassersatzung) vom 21. Dezember 2011. Die Anschluss- und Benutzungsforderung der Beklagten sei namentlich auch verhältnismäßig.
8Die dagegen von dem Kläger vorgetragenen Rügen haben keinen Erfolg.
9Das Verwaltungsgericht hat ab S. 11 der Entscheidungsgründe ausführlich dargestellt, warum der Anschlusszwang im vorliegenden Fall auch im Lichte des verfassungsrechtlichen Maßstabs des Art. 14 Abs. 1 GG verhältnismäßig sei. Es hat auf S. 20 ff. zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verfügung, mit der - wie hier - der Anschluss an den öffentlichen Kanal aufgegeben wird, bei hohen Anschlusskosten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen kann. Die Höhe von Anschlusskosten kann im Einzelfall eine Befreiung von der Anschlusspflicht rechtfertigen. Dies gilt aber nicht schon dann, wenn die Anschlusskosten besonders hoch sind. Darüber hinaus ist erforderlich, dass diese Aufwendungen in keinem tragbaren Verhältnis zum Wert des Grundstücks stehen, bei dessen Bemessung die durch die Erschließung vermittelte Wertsteigerung zu berücksichtigen ist.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, und vom 10. Oktober 2012 - 15 A 1505/12 -, juris Rn. 17.
11Dies zugrunde gelegt, hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, dass selbst Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss bei einem Wohnhaus in der Regel noch nicht unzumutbar sind und damit keinen Verzicht auf die Anordnung des Anschlusszwangs erfordern.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2010 ‑ 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12, vom 21. April 2009 ‑ 15 B 416/09 -, juris Rn. 11, und vom 5. Juni 2003 ‑ 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
13Der Einwand des Klägers, die Zumutbarkeitsgrenze sei überschritten, weil es hier nur um einen Anschluss für das Niederschlags(ab)wasser gehe, an dessen ordnungsgemäßer Ableitung ein nicht so gewichtiges öffentliches Interesse bestehe wie an der Ableitung von Schmutzwasser, geht fehl.
14Das Verwaltungsgericht hat eine Gesamtbetrachtung angestellt. Die vom Kläger als unzumutbar hoch bewerteten Anschlusskosten von rund 19.000,- € beinhalten nämlich auch etwa 4.000,- €, die dem Kläger im Jahr 1990 für die Erneuerung des Schmutzwasserkanals in Rechnung gestellt worden sind. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass mit dem Anschlusszwang an die Regenwasserkanalisation gleichfalls ein gewichtiges öffentliches Interesse verfolgt wird. Dieser Anschluss dient nämlich dem Zweck, Niederschlagswasser ordnungsgemäß abzuleiten, um so insbesondere Wasserschäden an fremden Grundstücken oder auch Überschwemmungen etwa von Verkehrsflächen zu vermeiden.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2012 ‑ 15 A 1505/12 -, juris Rn. 16; siehe insoweit außerdem nochmals OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 18 f.
16Abgesehen von der oben genannten wertmäßigen Betrachtung, die in die Gesamtabwägung eingeht, begründen (bau-)technische Gründe erst dann einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn die Herstellung des Kanalanschlusses technisch unmöglich ist.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2013 - 15 A 15 A 1171/13 -, juris Rn. 10, und vom 10. Februar 2012 - 15 A 2020/11 -, juris Rn. 32.
18Gemessen an diesen Maßstäben zeigt der Zulassungsantrag nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit der streitgegenständlichen Anschluss- und Benutzungsforderung fehlerhaft beurteilt hat.
19Das Verwaltungsgericht hat die besagte 25.000,- € Marge nicht als starre Grenze angewandt. Es hat diesen Betrag, der ausweislich der von dem Kläger veranschlagten Anschlusskosten voraussichtlich erheblich unterschritten wird, vielmehr zu Recht als wesentlichen Baustein im Rahmen einer Abwägung der Gesamtumstände berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren umfänglich auf etwaige Vertrauensschutz- und sonstige Gesichtspunkte eingegangen, die im Fall des Klägers auf eine Unverhältnismäßigkeit führen könnten. In diesem Kontext hat das Verwaltungsgericht auch argumentiert, der Kläger müsse sich das grundstücksbezogene Verhalten seiner Rechtsvorgängerin zurechnen lassen, die es entgegen den Anträgen und Genehmigungen aus den Jahren 1956 und 1970 unterlassen habe, die seinerzeit geschaffenen Flächen wie vorgesehen an den Kanal anzuschließen. Selbst vorhandene Anschlüsse seien wieder beseitigt worden. Überdies - so das Verwaltungsgericht - unterschieden sich die hier anzuschließenden Flächen nicht von vergleichbaren Flächen im Stadtgebiet. Die Flächen lägen mit einem Abstand von ca. 10 m bis 25 m von der Straßenbegrenzungslinie innerhalb eines üblichen Baufensters und könnten bei entsprechender Umgestaltung der Abflussverhältnisse an den Dächern im Freigefälle in den Kanal entwässern. Dass die gegebene Hanglage eine (bau‑)technische Unmöglichkeit des Kanalanschlusses begründet, trägt der Zulassungsantrag nicht vor. Auch dass mit Blick auf die klägerische Grundstückssituation ein deutlich höherer Anschlussaufwand besteht, geht aus dem Vermerk der Beklagten über den Ortstermin vom 25. Februar 2014 nicht hervor, auf den sich der Zulassungsantrag bezieht.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
21Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
23Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 1x
- Grundgesetz Artikel 14 1x
- 15 A 982/14 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1319/13 2x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1505/12 2x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2642/09 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 416/09 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1738/03 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1171/13 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 2020/11 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124a 1x