Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 1389/13

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 50.000,-- Euro festgesetzt.


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