Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2579/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Die Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin im Wege der Wiederaufnahme unter anderem die Aufhebung ihrer mit Bescheid vom 22. März 2004 erfolgten Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und Nachzahlung der vorenthaltenen Besoldung begehrt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO unstatthaft sei. Nach Ablauf von fünf Jahren seit dem Tag der Rechtskraft der Gerichtsentscheidung könne eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr begehrt werden. Diese Frist sei mit der unter dem 5. Oktober 2006 eingetretenen Rechtskraft des Urteils, gegen das die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt habe, abgelaufen.
5Diese weiter begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Klägerin macht im Kern lediglich geltend, das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft die Unstatthaftigkeit der Klage angenommen und sich deswegen nicht weiter sachkundig gemacht. Mit den entscheidungstragenden Erwägungen setzt sie sich nicht näher auseinander. Insbesondere fehlt jegliche Darlegung, warum sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Dementsprechend ist – auch soweit ein Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesprochen sein sollte - bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genüge getan.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VwGO § 124 2x
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 153 1x
- ZPO § 586 Klagefrist 1x
- VwGO § 154 1x
- GKG 2004 § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung 1x
- GKG 2004 § 47 Rechtsmittelverfahren 1x
- GKG 2004 § 3 Höhe der Kosten 1x
- GKG 2004 § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit 1x
- VwGO § 152 1x
- GKG 2004 § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts 1x
- GKG 2004 § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 1x