Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2056/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Mit seiner - im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erhobenen - Rüge, das Verwaltungsgericht sei mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts,
5vgl. dessen Beschluss vom 18. Dezember 2006- 4 Bs 284/06 -, NVwZ-RR 2007, 321, juris,
6abgewichen, vermag der Kläger die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, das Bundesverwaltungsamt habe den Ablauf der Förderungshöchstdauer im Fall des Klägers ausgehend von dem zuerst absolvierten Bacherlorstudium, das ein eigenständiger Studiengang gewesen sei, zutreffend auf das Ende des Monats September 2008 festgelegt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
7Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die zitierte Entscheidung zunächst ausführt, das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe hiermit „festgestellt, dass nach § 7 Abs. 1a Satz 1 BaföG für ein Master- oder Magisterstudiengang i.S.d. § 19 HRG Ausbildungsförderung geleistet wird, wenn er auf einen Bachelorstudiengang aufbaut (Nr. 1) und der Auszubildende außer dem Bachelorstudiengang noch kein Studiengang abgeschlossen hat (Nr. 2)“, referiert er damit lediglich die Rechtslage, die sich aus § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG ergibt. Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber ersichtlich nicht an, weil nicht im Streit steht, ob der Kläger Ausbildungsförderung für einen Master- oder Magisterstudiengang beanspruchen kann. Mit seinem weiteren Verweis auf die Gründe des zitierten Beschlusses, die sich mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts i. S. v. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG befassen, setzt sich der Kläger schon nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Namentlich legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht ansatzweise dar, weshalb seine Ausbildungssituation in tatsächlicher Hinsicht der Fallkonstellation entsprochen hat, die der herangezogenen Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zugrundelag. Ebenso wenig zeigt er auf, welche sein Klagebegehren stützende Schlüsse aus den auf § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG bezogenen Ausführungen für die Anwendung der hier in Rede stehenden Vorschriften der §§ 2 Abs. 5 Satz 3, 18 Abs. 3 Satz 3 BAföG zu ziehen sein sollten.
8Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25. Juni 2015 vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht zu begründen, weil der Schriftsatz erst weit nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht wurde, so dass die neuen Einwendungen gegen das angefochtene Urteil für die Entscheidung über den Zulassungsantrag unbeachtlich sind. Ungeachtet dessen genügt aber auch der Verweis des Klägers auf eine weitere Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, nämlich das
9Urteil vom 11. Mai 2006 - 4 Bf 408/05 -, FamRZ 2007, 309, juris,
10nicht den Anforderungen an eine Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Indem der Kläger lediglich geltend macht, das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe in der fraglichen Entscheidung „festgestellt, dass aus dem Umstand, dass ein Bachelorabschluss erreicht wird, nicht notwendigerweise zu folgern ist, dass damit bereits die erste Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 1 S. 1 BAföG abgeschlossen ist, selbst wenn durch diesen ersten Abschluss rein formell eine Berufsqualifikation erreicht sein kann“, und eine seinem Begehren entsprechende Anpassung der Förderungshöchstdauer für geboten hält, sofern „man diese grundlegenden Wertungen auf den konkreten Fall (überträgt)“, bleibt nämlich offen, aus welchen konkreten Gründen hier die „nicht notwendigerweise“ eintretende Folge ausgeblieben sein sollte.
11Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, der streitige Feststellungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 14. April 2013 weise Darlehensbeträge aus, die „falsch berechnet“ worden seien. Dabei mag dahinstehen, ob der Kläger mit diesem Einwand bereits deshalb nicht gehört werden kann, weil - wie die Beklagte entgegnet - die Feststellung der Darlehensschuld nicht angefochten worden sei und daher Bestandskraft erlangt habe.
12Vgl. etwa zu den Anforderungen an die Annahme einer bloßen Teilanfechtung, wenn es an einer ausdrücklich erklärten Beschränkung des Anfechtungsumfangs fehlt: BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1986 - 4 C 79.82 -, NVwZ 1988, 147, juris; BSG, Urteil vom 23. Februar 2005 - B 6 KA 77/03 R -, juris; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 68 Rn. 90.
13Hierauf kommt es nicht an, weil sich der Kläger jedenfalls nicht mit der dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrundeliegenden Annahme auseinandersetzt, wonach der Kläger nur die Feststellung der Förderungshöchstdauer zur Überprüfung des Gerichts gestellt hat. Dass das Verwaltungsgericht von einer solchen Beschränkung des Klagebegehrens ausgegangen ist, ergibt sich hinreichend deutlich aus seinen einleitenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen [„Die Klage ist unabhängig von der unrichtigen Formulierung des Klageantrags ohne Erfolg (der Klageantrag wäre auf die Verpflichtung der Beklagten zu richten, die FHD auf September 2010 festzusetzen).“] und daraus, dass es nachfolgend nur darauf eingegangen ist, dass der Kläger „keinen Anspruch auf Änderung der FHD mit der Folge einer Änderung der Darlehenstilgungsfälligkeit“ habe.
14Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kommt - abgesehen davon, dass sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend erschließt, weshalb das Verwaltungsgericht von der besagten Entscheidung abgewichen sein soll - schon deshalb nicht in Betracht, weil „Oberverwaltungsgericht“ i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur das im Instanzenzug übergeordnete Berufungsgericht ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2011- 12 A 1729/10 -, juris; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 124 Rn. 162, m. w. N.
16Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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